Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Ti. I. 
Von dem Umfange der akademischen Gerichtsbarkeit. 
9. 1. 
Die akabemlsche Gerichtsbarkelt ist begründet als persönlicher ellgemeiner Gerichts- 
stand der akadem'schen Burger und als dinglicher Gerichtsstand in Ansehung aller in 
der Stadt und dem Weichbilde Jena gelegenen, der Universität, als Corpus, eigenthümlich 
zugehörigen Grundstücke. 
Akadem'sche Bürger sind: 
A. das lernende Hersonal der Universstät, die Studenten, husge daß sie wirk- 
lich Studierens halber auf der Akademie sind, und die Vorlesungen besuchen, auch 
nicht etwa die Inseription mißdröuchlich nur als Vorwand bemoenn wollen, um unter 
dem Schutze der Akademie zu privatisiren. 
Fremde Studenten, die zum Besuch nach Jena kommen, stehen zwar unter der 
Akademie, kommen jedoch unter die Juriodiction des Stadcgerichtes, wenn sie sich 
länger als vier Wochen aufhalten. 
B. Das lehrende Personal. Dahin gehören: 
5v*" die bey der Akademie Jena angestellten ordentlichen und außerordentlichen Profes- 
oren. 
Wenn ein akademisches Lehramt ge eine andere öffentliche Bedienung in einer und 
derselben Person vereinigt ist, z. B. ein Jenatscher Stadtgeig#licher wäre tugleich 
Professor, so právalirt das akade emischer Ferume jedoch mit Vorbehalt der in An- 
sehung der Dienstverhältnisse des nicht akodemischen Amtes der Oberbeh#rde, unter 
welcher sechee steht, zukommenden Befugnisse. 
Ein den akademischen erbltaise sremder Titel oder Ehren-Prädikat hebt den 
r*ssß Gerichtöstand nicht au 
b) Die recipirten Hrivat-Docenten, in - sern sie wirklich bey der Akademie näter den 
herkömmlichen Solemnien und nach den bestehenden landesherrlichen Vorscheisten das 
Reche, Vorlesungen zu halten, relangt haben und ihre Lektionen in dem halbjährig 
erscheinenden Lektions-Catalog, oder wenn dieser bereits gedruckt sepn sollte, we- 
nigstens mit Verwissen des# akademischen Senaks am schwarzen Bret bekanne ma- 
ch n. Unter dieser Voraussetzung prävalirt auch bey einem Privat-Docenten, der 
ein nicht akademisches Amt bekleidet, der akodemische Gerichtsstand. 
) De#. Exercitien= und Sprachmesster, auch Kunstlehrer, so“ fern sie ebenfalls im bek- 
-*s* Katalog mit aufgeführt #ro, unter der nämlichen Bestimmung, wie zu 2 
b.
	        
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