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C. Alle in Pflicht und Besoldung stehenden Ofizianten der Akademie. Dahin gehören:
) von dem Geschäfts-Personal der akabemische Rentamtmann, der Universstäts-Sekre-
tar, der Quästor, die Erpedienten des Schsppensluhles und die Hedellen, indem
der akademische Syndikus, der Untversicäts-Amtmann und die akademlschen Aktuarsen
der Gerichtsbarkeit der Regierung unmittelbar und felbst dann unterworfen sind,
wenn sie nebenbey noch ein Amt, welches in der Regel der akademischen Gerichts-
barkeit unterordnet, bekleiden, z. B. wenn das Amt des Universitäts-Amtmannes
und deo Universitäts-Sekretars in einer Person vereiulgt sepn sollten;
b) das Personal der akademischen Anstalten, z. B. der akademischen Bibliothek, des
akademisch botanischen Gartens, des anatomischen Theaters u. s. w.
D. die Gattinnen und Kiuder, die Witwen und die geschiedenen, nicht wieder verheyra-
theten Srauen sämmtlicher unter B. und C. geaannten Versonen, theilen den akademi-
schen Gerichtsstand ihrer resp. Eyemänner und Väter, die Kinder jedoch nur so lange,
bis sie bey Ansiellung eigener Oetonomie, als selbstständige Staatsbürger, unter ein
anderes Forum ereten.
Unter dieser Cinschränlung gehören daher auch ihre Nachlassenschafts-Angelegenheiten
vor das akadem'sche Syndikat-Gericht uud eben so der Minderjährigen Bevormun=
dung bis zur Majorennitét.
K. Das Gesiude der Prosessoren (a. #a.) und der recipirten Privat-Docenten (B. b.)
F. Die Bewohner akademischer Gebude nur dann, wenn es akabemische Offizianten oder
Pachter sind.
G. Der Pachter der akademischen Brau= und Kellerwirthschaft, er woyne in einem aka-
demischen Gebäude, oder nicht. »
cösiaddagegenvoabekakademischcn Gerichtsbarkeit namentlich ausgeschlossen:
1) alle akademische Doctoren oder Magister, die nicht zugleich Dorenten sind. Jedoch
LBollen die auf der Akademie Jena gedildeten und creirten Doctoren für die Zeit, wo#
ie sich, nach zurückgelegrem akademsschen Cursus, auf zu hallende Vorlesungen erst
vorzubereiten pflegen, annoch unter dem akademischen Forum, und zwar unter dem
Universitéts-Amte, stehen, als wozu entweder vom Tage der in Jena oder anderwärts
erfolgten, mit wirklichem Bezug der Akademie verknöpften ersten akeot= mischen Juserlp-
bion an überhaupe ein Zeitraum von fünf Jahren, oder nach vollbrachter Studler-Zeit
vom Tage des erlangten Doctor-Grades an, noch zwey Jahre hiermit bestimme werden.
2) Alle Studenten, sobald von ihrer ersten Inscription, oder vom Tage thres ersten wirk,
lichen Bezuges der Akademle an, vier Jahre verflossen find.
3) Alle privatisirende Gelehrte oder Schriftsteller, die ohne akademische Anstellung zu
ena wohnen, oder daselbst ansessig werden.
M Literati aller Art, in so fern sie nicht zu den oben 5. 2. Genannten gehören, folglich
die Hof- und Amts-Advokaten, wenn sie nicht zutleich Ober-Apellatsons. Gerichts-