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Tit. II.
Won der Einrich'ung und Ausübung der akademischen Gerichtsbar-
keit und deren Begrenzung.
g. 68.
Die Akademie übt die ihr zustehende Gerichtöbarkest theii durch das Unlversitts-Amt,
theils durch die Syndikats-Gerichte aus, so daß jenes mit Aufrechthaltung der Studenten-
Dlciplin und mit der Civil-Gerichtébarkeit über die Studenten, mie Elnschluß der . 2. G.
1. erwähnten Doctoren und Magister, bis zum fünften Jahre nach ihrer Immatesculation
als Studenten, diese hingegen mit der Justiz-Pflege pinsichtlich der übrigen Universitäts=
Verwandten beschästiget sind.
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Vor das Universitäts-AUmt gehören, nach den näheren Bestimmungen der Gesecze für die
Studierenden vom 2 Fsten October 1817. und nach der dem Universttats-Amtmann gleich=
zeitig ertheilten Umtsvorschrift:
n) alle Disefplinar= und Polizey= Angelegenheiten der Studenten
b) alle rein bürgerliche Rechtslachen der Studenten, so wohl **r-: als nicht streitige,
c) Klagen der Studenten gegen ihre Aufwarte. Personen (§. 3. 6.),
d) die Untersuchung und Bestrafung aller derjenigen geringeren ’ der Studen-
ten, die nach f. 9. der Criminal-Gerichtsordnung vom Jahre 1872. von der Com-
petenz des Criminal-Gerichtes ausgenommen sind,
Wa.) die erste Vernehmung eines Studenten in peinlichen Sachen, nach welcher solche so-
gleich an das Großberzogliche Eriminal, Gericht zu Weimar abgegeben werden müssen,
(. 16. und é. 92. der Studenten-Gesehe und F. 45. des Gesebes vom Pten! May 1819.).
Für nicht peinliche Sachen werden alle diejenigen geachtet, welche in den over-
wähnten Gesehen für Studierende mit einer besondern akademischen Strafe verpônt sind,
von Duellen aber namentlich nur diesenigen, welche weder mit Pistolen geschehen, noch Ted,
Verstümmelung, oder gefährliche Verwundung, zur Folge haben. — Jene dem Universitäts-
Amte in peinlichen Sachen eingeräumte erste Vernehmung schlietzt nicht ans, daß vas
Criminal-Gericht, wenn es von dem peinlichen Falle zeitig genug Wissenschaft erlangt, Foit.
dald einschreiten. und insbesoudere gegen slüchtige Verbrecher die geelgneten Masregela so-
fort ergreifen konne,
Eine weitere, als die vorstehend bezeichnete Justiz= Auslbung, steht dem Untversttäls-
Amte nicht zu, mithin hat es sich aller Nachlaßversiegelungen, I Auctionen, wie
überhaupt aller Handlungen der voluntairen, oder der contentioͤsen G-richtsbarkeit, in
San, die nicht stubierende akademische Bürger angehen, gänglich zu enthalten.
werden und Klagen der Studenten gegen ihre Hauswirthe können jedoch bep’m
unioersteäle,Am. angebracht werden, welches sie sodann officiell bep'm ordeutlichen Gerichts,
stande des Beklagten zu betreiben hat, vorbehältlich, wo es sich nöthig mache, des persön-
lichen Erschelnens der Studserenden im dortigen Termine.