Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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8. 10. 
Den Syndikats-Gerichten sind alle Civil-Justizsachen solcher akademischen Bürger, die 
zt Studenten find, In erster Instanz ausschließlich überlassen, die Sache mag contentiös 
hepn, oder nicht. 
8. 11. 
In Simat= Sachen uscht studierender akademischer Bürger haben 
#a) die Syndikats-Gerichte die Untersuchung und resp. Bestrafung aller derienigen gerlngeren 
Jrrorahhen und Vergehungen, welche nach der Geiminel-Gerichtbononung vom Jahre 
1812. den Local= Untergerichten überlassen bleiben; hingegen steht ihn 
b) in allen übrigen Criminal Fällen (aubgenommen die hiernächst unt bezeichneten) 
bloß der nach der Griminal-Gerichtsordnung (§. ö.) den bokal,Gerchtsbehörden worbthel, 
tene ersie Angriff zu, worauf alsdann die Untersuchung binnen 24 Stunden an das 
3 Criminal-Gericht zu Weimar (K. 54. des Gesetzes vom vien Nay 1819.) 
e ** 
Im P, ob die Abgabe an das Criminal= Giicht Statt sinde, haben die Syndi- 
kats-Gerichte schleunigst an die Landesreglerung zu berichte 
c Bey Staatsverbrechen im engern Sinne, inglelchen 5½% brucsschriftlichen Verlebungen 
der Mechte auswärtiger Regenten und Regkerungen auf Gußere Achtung, und bep druck- 
schriftlichen Beschimpfungen öffentlicher Behörden des In= oder Auslandes ist jedoch 
lediglich die hondesregierung zu Weimar competent. 
Auch bleibt ihr 
4) nesnee Untersuchungen gegen akademische Lehrer, die nach der Bestimmung un- 
ter b. ver das EriminalGericht gehören, auf Nachsuchen des Angeschuldigten an eine 
eigene Regierungs -Kommissson zu verweisen. 
8. 12. 
Die Syndikats-Gerichte ollen cferner wie bisher, mit einem rechtserfahrnen Syndikus, 
der LDoctor juris seyn muß, aber wed Professor, noch elne von den Professoren oder 
Studierenden in irgend einer — abhänyne Person seyn darf, und mit einem Aktuar 
besetzt werden. Veyde werden vom akademischen Senat auf ledenslang gewählt, und erste- 
. wie jeder andere, Patrimonial= Kichter, der Landesregierung zur Bestäeigung und Einföh- 
9 pFräsentirt, wie denn überhaupt gegen letztere alle Subordinations-Verhaltnisse eintre- 
2 die biusichtlich der übrigen Patrimonsal-Gerichte im Großyerzogthume verfassungsmäßig 
ze 
Bestätigung des akademischen Syndikus hat die Regierung jedes Mahl an den 
bandeiorn zu berichten. 
8. 13. 
In den vor die Syndikats-Gerichte gehoͤrigen Jusiiz- Sachen finden niemals unmittel-
	        
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