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8. 10.
Den Syndikats-Gerichten sind alle Civil-Justizsachen solcher akademischen Bürger, die
zt Studenten find, In erster Instanz ausschließlich überlassen, die Sache mag contentiös
hepn, oder nicht.
8. 11.
In Simat= Sachen uscht studierender akademischer Bürger haben
#a) die Syndikats-Gerichte die Untersuchung und resp. Bestrafung aller derienigen gerlngeren
Jrrorahhen und Vergehungen, welche nach der Geiminel-Gerichtbononung vom Jahre
1812. den Local= Untergerichten überlassen bleiben; hingegen steht ihn
b) in allen übrigen Criminal Fällen (aubgenommen die hiernächst unt bezeichneten)
bloß der nach der Griminal-Gerichtsordnung (§. ö.) den bokal,Gerchtsbehörden worbthel,
tene ersie Angriff zu, worauf alsdann die Untersuchung binnen 24 Stunden an das
3 Criminal-Gericht zu Weimar (K. 54. des Gesetzes vom vien Nay 1819.)
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Im P, ob die Abgabe an das Criminal= Giicht Statt sinde, haben die Syndi-
kats-Gerichte schleunigst an die Landesreglerung zu berichte
c Bey Staatsverbrechen im engern Sinne, inglelchen 5½% brucsschriftlichen Verlebungen
der Mechte auswärtiger Regenten und Regkerungen auf Gußere Achtung, und bep druck-
schriftlichen Beschimpfungen öffentlicher Behörden des In= oder Auslandes ist jedoch
lediglich die hondesregierung zu Weimar competent.
Auch bleibt ihr
4) nesnee Untersuchungen gegen akademische Lehrer, die nach der Bestimmung un-
ter b. ver das EriminalGericht gehören, auf Nachsuchen des Angeschuldigten an eine
eigene Regierungs -Kommissson zu verweisen.
8. 12.
Die Syndikats-Gerichte ollen cferner wie bisher, mit einem rechtserfahrnen Syndikus,
der LDoctor juris seyn muß, aber wed Professor, noch elne von den Professoren oder
Studierenden in irgend einer — abhänyne Person seyn darf, und mit einem Aktuar
besetzt werden. Veyde werden vom akademischen Senat auf ledenslang gewählt, und erste-
. wie jeder andere, Patrimonial= Kichter, der Landesregierung zur Bestäeigung und Einföh-
9 pFräsentirt, wie denn überhaupt gegen letztere alle Subordinations-Verhaltnisse eintre-
2 die biusichtlich der übrigen Patrimonsal-Gerichte im Großyerzogthume verfassungsmäßig
ze
Bestätigung des akademischen Syndikus hat die Regierung jedes Mahl an den
bandeiorn zu berichten.
8. 13.
In den vor die Syndikats-Gerichte gehoͤrigen Jusiiz- Sachen finden niemals unmittel-