Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

713. 
in milice: pflichtigen Alter sind, und bey Ueberschreitung der gegenseitigen Grenzen, ohne 
eine hinreichende begieimation vorzeigen zu können, den Verdacht auf sich ziehen, daß sie 
sich der Nilitär= Pflicht. gegen ihren Staat entziehen wellen, sollen sofort zurück gewiesen, 
und vergleichen Personen weder Aufenthalt noch Zuflucht in dem jenseitigen Staate gestat- 
et werden. 
Art. 17. 
Den bepderseitigen Behörden und Unterthanen wird strenge untersagt werden, Deser- 
teurs oder sonstige Militr= Pflichelge, die ihre diesfallsige Befreyung nicht hinlänglich nach- 
weisen können, zu Kricgsdlensten anzunehmen, deren Aufenthalt zu verheimlichen, oder die- 
selben, um sie etwaigen Reklamationen zu entziehen, in entserntere Gegenden zu befördern. 
Auch soll es nicht gestattet werden, daß von irgend einer fremden Mah dergleichen Indi- 
vidnen innerhalb der Stagten der hohen Souverains angeworben werden 
Art. 13. 
Wer sich der wissentlichen Verhehlung eines Deserkeurs oder Milicér-Pllichtigen und 
der Beferderung der Flucht desselben schuldig macht, wird mit einer nachorücklichen Geld- 
oder Gefängnißstrafe belegt. 
Art. 19. 
Gleichmaͤßig wird es den Unterthanen beyder hohen contrahlrenden Mächte untersage 
werden, von einem jenseitigen Deserteur Pferde, Sattel= und Reitzeug, Armatur= und 
Montirungs-Stücke zu kaufen, oder sonst an sich zu bringen. Der Uebertreter dieses Ver- 
botes wird nicht allein zur Herauögabe dergleichen an sich gebrachten Gegenstände, ohne 
den mindesten Ersatz oder zu Erstattung des Werthes angehalten, sondern noch überdem 
mit willkuͤhrlicher Geld= oder Gesängnißstrase belegt werden, wenn bewiesen wird, daß er 
wlssentlich von einem Deserteur etwas gekauft oder an sich gebracht hat. 
Art. 20o. 
Indem auf diese Art eine regelmäßige Auslieserung der gegenseitigen Deserkeurs und 
Milicär-Pflichtigen elngeleitet ist, wird jede eigenmächtige Verfolgung eines Deserteurs auf 
jenseitigem r*“? als eine Verlehung des letzteren, strenge untersagt und foraftkti vermmie 
den werden. Wer lich dleses Vergehens schuldig macht, wird, wenn er dabep betrofen 
wird, sogleich verhaftet und zur geseblichen Bestrafung an seint Regierung abgcdiefert 
werden. 
Art. 21. 
Als eine Gebiethsverlehung ist jedoch nicht anzusehen, wenn ven einem Kommando, 
welches einen oder mehrere Deserteurs bis an die Grenze verfoigt, ein Kemmandleater in das 
sensekesge Gebieth gesandt wird, um der nächsten Ortsobrigkeit die Deserlien zu melden. 
Diese Obrigkeit muß vielmehr, wenn der Deserteur sich in ihrem Amtsbezirke befinder, en-
	        
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