713.
in milice: pflichtigen Alter sind, und bey Ueberschreitung der gegenseitigen Grenzen, ohne
eine hinreichende begieimation vorzeigen zu können, den Verdacht auf sich ziehen, daß sie
sich der Nilitär= Pflicht. gegen ihren Staat entziehen wellen, sollen sofort zurück gewiesen,
und vergleichen Personen weder Aufenthalt noch Zuflucht in dem jenseitigen Staate gestat-
et werden.
Art. 17.
Den bepderseitigen Behörden und Unterthanen wird strenge untersagt werden, Deser-
teurs oder sonstige Militr= Pflichelge, die ihre diesfallsige Befreyung nicht hinlänglich nach-
weisen können, zu Kricgsdlensten anzunehmen, deren Aufenthalt zu verheimlichen, oder die-
selben, um sie etwaigen Reklamationen zu entziehen, in entserntere Gegenden zu befördern.
Auch soll es nicht gestattet werden, daß von irgend einer fremden Mah dergleichen Indi-
vidnen innerhalb der Stagten der hohen Souverains angeworben werden
Art. 13.
Wer sich der wissentlichen Verhehlung eines Deserkeurs oder Milicér-Pllichtigen und
der Beferderung der Flucht desselben schuldig macht, wird mit einer nachorücklichen Geld-
oder Gefängnißstrafe belegt.
Art. 19.
Gleichmaͤßig wird es den Unterthanen beyder hohen contrahlrenden Mächte untersage
werden, von einem jenseitigen Deserteur Pferde, Sattel= und Reitzeug, Armatur= und
Montirungs-Stücke zu kaufen, oder sonst an sich zu bringen. Der Uebertreter dieses Ver-
botes wird nicht allein zur Herauögabe dergleichen an sich gebrachten Gegenstände, ohne
den mindesten Ersatz oder zu Erstattung des Werthes angehalten, sondern noch überdem
mit willkuͤhrlicher Geld= oder Gesängnißstrase belegt werden, wenn bewiesen wird, daß er
wlssentlich von einem Deserteur etwas gekauft oder an sich gebracht hat.
Art. 20o.
Indem auf diese Art eine regelmäßige Auslieserung der gegenseitigen Deserkeurs und
Milicär-Pflichtigen elngeleitet ist, wird jede eigenmächtige Verfolgung eines Deserteurs auf
jenseitigem r*“? als eine Verlehung des letzteren, strenge untersagt und foraftkti vermmie
den werden. Wer lich dleses Vergehens schuldig macht, wird, wenn er dabep betrofen
wird, sogleich verhaftet und zur geseblichen Bestrafung an seint Regierung abgcdiefert
werden.
Art. 21.
Als eine Gebiethsverlehung ist jedoch nicht anzusehen, wenn ven einem Kommando,
welches einen oder mehrere Deserteurs bis an die Grenze verfoigt, ein Kemmandleater in das
sensekesge Gebieth gesandt wird, um der nächsten Ortsobrigkeit die Deserlien zu melden.
Diese Obrigkeit muß vielmehr, wenn der Deserteur sich in ihrem Amtsbezirke befinder, en-