Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

722 
rung desselben dem Justsz-Amte Weida übertragen, und dieselbe vdn le 
May dieses Jahres bewirkt. " " dterem am 28sten 
Es wird dieß hiermit zur öffentlichen Kenntaiß gebracht. 
Weimar am Sen July 1821. 
Großherzoglich Süchsische Landesregierung das. 
von Gerstenbergk. 
IV. Von Großherzogl. Landesregierung hier ist die geschehene Présentation des Hof-Ad- 
vokaten und Stadtschreibers Friedrich August Schmith zu Buttstedtz, zum Justikkar des 
dem Freygute zu Schwabédorf zustehenden Zaun= und Pfahlgerichts an die Stelle des 
verstorbenen zeitherigen Gerichtsverwalter#, Hof-Advokaten und Burgemeisters Mirus zu 
Rastenberg genehmiget und gedachter Hof-Advokat Schmith von dem dazu beauftragten 
Justiz-Amte Rosla am röten May d. J. in jener Eigenschaft verpflichtet und eingeführt 
worden; welches hiermit öffentlich bekannt gemacht wird. 
Weimar den 31sten July 7821. 
Großherzoglich Süächsische Landesregierung das. 
von Gersten bergk. 
V. An die Stelle des verstorbenen Burgemeisters und Sctadeschreibers zu Rasten- 
berg, des Hof. Advokaten Friedrich Wilhelm Ehrenfried Miruc, ist von dem dasigen Stadt= 
rathe der Gerichts-Direktor Christorh Theodor Gottlieb Quehl in Grosneuhausen alo Bur- 
gemeister und der Amts-Advokat Carl Emil Schmith, zeither in Vlankenhayn, als Stadt- 
schreiber erwählt worden. 
Nach erfolgter Bestätigung dieser Wahl und nachdem von Großherzoglicher Landeöre- 
gierung hier am oten dieses Monats der Burgemeister Quehl so wohl, als der Stadt- 
schrelber Schmith zu den richterlichen Functionen behörig in Mlicht genommen worden 
wird dieses hlermit zu jedermanns Wissenschaft und Nachricht öffentlich bekannt gemacht. 7 
Welmar am 17ten August 1821. · 
GroßherzoglichSächfischeLande«-winning- 
von Muͤller. 
VI. Nachbem von einigen Leineweberinnungen gebeten worden, daß die Vorschrift ib- 
rer Attikel, nach welcher die auf den Verkauf gefertiget werdende Leinewand die Breice 
von 94 Viertel haben solle, aufgehoben werden moͤge, diesem Suchen zu fuͤgen auch kein 
Bedenken gewesen: als wird mit höchster Genehmigung Sr. Königl. Hoheit, des Großher= 
zogs, hiermit die in den Artikeln mehrerer inländischer Leineweberinnungen über dle Breite 
der auf den Verkauf zu fertigenden Leinewand enthaltenen Vorschriften aufgehoben, und 
den Lelnewebermeillern im ganzen Großherzogthume überlassen, Leinewand zu derjenigen 
Breite zu sabriciren, welche entweder bey Lohnarbeit vorgeschrieben wird, oder bey Kauf- 
arbeit den besten Absatz vermuthen läßt. 
. Jede inländische Leineweberinnung hat ein Exemplar des Reglerungs-Blattes, in wel- 
chem sich diese Bekanntmachung behindet, statt eines Advitsonal, Artikelc, zu ihren Innun a- 
Artikeln zu nehmen. Weimar den alsten August 1823. 6 
Großherzogl. Sächs. Landes-Dtrection. 
von Mo#.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.