Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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11) Sollten bey dem Ertrunkenen aufgetrlebene Halsadern und esn blan aufgelaufenes 
Gesicht auf elaen Statt gefundenen Schlagsluß hinweisen, oder der Verunglückte vorher 
vollblütig und stark gewesen und dessen Gliedmaßen noch beweglich, oder einiger Kreislauf 
des Blutes bemerklich seyn: so wird der herbengerusene Wundarzt sofort am Arme oder 
noch besser an der äußern Drosselader des Halses etwa 12. doth Blut ausfließen lassea 
und die Aderlaßwunde mit Binde und Heftpstaster gehörig verbinden, damie die #brigen 
Wieberbelebungsversuche ungestört vorgenommen werden können. 
Weimar den 21 sten August 1821. 
Großherzogl. Sächs. Landes-Direction. 
K. Hufelan 
II. Es wird hiermit zur öffentlichen Kunde gebracht, daß dem Barbsergesellen, 
Friedrich Hensel, zu Stadt-Sulza, die gebrtene Erlaubniß zu Betreibung der niede- 
ren Chirurgie, und zwar: zum Schröpfen, Blasenpslasterlegen, Klystiergeben, Blutigelan- 
seben, Fontanellmachen, Zahnausziehen und Aderlassen, zu lebterm jedoch nur mit Geneh- 
migung eines Acztes, ertheilt, ihm auch die Behandlung der Fracturen und Luxationen 
unter Aussicht eines Arztes gestatter, und derselbe verpflichtet worden ist. 
Weimar den 2 1sten August 182 #. 
Großherzogl. S. Landes-Direction, iste Section. 
K. Hufeland. 
III. Von Großherzoglicher Landesregierung hier ist dem Rechts-Kandidaten und zeithe- 
rigen Regierungs-Accessisten, August Laulßen, die Erlaubnis zu Betreibung der advokato- 
rischen Praxi vor den Untergerichten des hiesigen Regierungsbereiches erthellt und derselbe 
am zten dieses Monatsé als Amts-Advokat behörig verpflichtet worden. 
Dieses und daß ihm die Stadt Ilmenau zum Wohnort angewiesen worden ist, wird 
hiermit öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar am vien September 1821. 
Großherzoglich Süächs. Landeêregierung. 
von Muüller. 
IV. Es ist neuerlich zur Kenntniß des unterzeichneten Kollegiums gekommen, daß ge- 
meine Leute, welche sich gestandigermaßen mit Zahnauoziehen und dem Verkauf von Zahn- 
arzeneyen nähren, mit ihren Familien in den hieligen Landen herumgezogen sind. Da nun 
aber ein dergleichen Gewerbe schlechterdings nicht nachgelassen werden kann: so werden alle 
Ortspolizey-Behörden der hiesigen Landeötheile hiermi gemessenst und bey eigener Verant- 
wortlichkeit angewiesen, das Umherziehen dergleichen Personen nicht zu gestatten, solche viel- 
mehr, wenn sie auch mit richtigen Pässen versehen sepn sollten, sosort anzuhalten, und 
un das nächstgelegene Justig-Amt, — von welchem der weitere Transport in die Heimath 
mittelst Schubé anzuordnen ist, — abzuliefern. 
Weimar den ##ten September 182 r 
Großtherzogl. S. Landes-Direction, usle Section. 
von .
	        
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