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straft werden. Das Verdingen der Kinder vor der Entlassung wird also nicht gedultet.
Treten indessen besondere Gründe ein, welche einer Ausnahme das Wort sprechen: so sind
diese Besreyungsgesuche bey uns anzubringen.
5) Jeder zu entlassende Schüler soll könftighin 12 Kr. zur Lokal-Kasse zahlen; auf
arme TSchier ist jedoch billige Rücksicht zu nehmen.
K. 4.
ch ull Ferien
1) Da die Frähstunden für den Unterricht der Schulkinder im Sommer weit ange-
7 sind: so sollen die für die Sommerschule bestimmten zwey Stunden Morgens von
5 8 1nr gehalten werden. Dagegen haben
2) die sonst gewöohnlichen Ferien wöhrend der Heuernte künftig nicht mehr Statt-
Mit dem Eintritt der Kornernte aber sollen sechs Wochen ganz schulfrey seyn.
3) Da die Erntezeit nach den Ortoverhältnissen verschtedentlich eintritt: so haben dle
Pfarrer den Anfang und Schluß der Ferien von der Kanzel jedes Mahl zu verkündigen.
4) Racksichtlich der Schule in der Stadt Geisa wird verfügt, daß hier die nämlichen
Ferien, wie bey den übrigen Schulen, Statt sinden sollen, daher der Monat October nicht
mehr uifen ist.
Die Schulzeit bleibt übrigens hier so, wie solches der &. 14. No. 2. und 3. der
Fuldaischen Schulverordnung bestimmt; jedoch sollen während der — 14. Tage
lang nur zwey Stunden fruh Morgens Schule gehalten werden.
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Schulversäumnisse.
1) Den hie und da eingerissenen häusigen so nachtheiligen Versumnissen der Schule
soll auf das Nachdrucksamste begegnet werden. Wir verfügen daher, ob wir gleich aus be-
wegenden Ursachen die bio jeht noch nicht bepgetriebenen Strafen niederschlagen und erlas-
gßen, daß von der Bekanntmachung dieser Verordneng an, jedes Versäumniß, dem kein
rechtmäßiger Eneschuldigungogrund zur Seite steht, mit 3 r. Strafe belegt, und diese un-
achsichtich bepgetrieben werden soll.
Rechtmahige Eneschulligungun, welche jedoch dem Lehrer sogleich angezeigt werden
*“ sind nur diese:
a) Krankheit des Kindes.
d) Krankheic der Aeltern, wenn diese in Ermangelung der Pflege von anderen Per-
sonen hierzu ihres Kindes bedürfen.
c) ungestüme Witterung und scrn Wege bey Kindern, deren Wohnungen von
dem Schulerte sehr entfernt liege
3) Die Lehrer haben ein Tagebuch zu subren, in das sie die Rubriken ausnehmen:
än) Namen der- Schüle
b) Namen der Vöäter ober Vormünder,
c) Tag des Versäumnisses,
a) Mit oder ohne Entschuldigung.