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abgegeben hat, gedrannt, und er maß nicht allein auf diese ganze Zelt den Impost be-
l#ahlen, sondern ouch noch außer dem den 12fachen Betrag desselben als Defraudations-
Strafe erlegen.
8. 7.
Jedes Mahl, wenn ein Brenner den Blasenhnt abliefert, muß er auch dabey fofort
den noch schuldigen Impost entrichten; dieser wird jedoch in keinem Falle aus einem Quar-
tal in dos andere gestundet, und es ist daher jeder Brenner, welcher den Blasenhut bey
einem Quartal, Schlusse (zusten März, zosten Junius, 30ften September, Zusten Decem-
ber), im Eiurs hat und behals, schuldig, den bis dahln verfallenen Impost sofort abzuführen.
Wer tunden nach der Ablieferung des Hutes, oder über 48. Stunden
nach dem ut Schlusse die Bezahlung des schuldigen Impostes unterläßt, muß den
doppelten Betrag desselben als Strafe erlegen.
G
Der Ein Mahl bey der Impost-Einnahme abgehohlte Blasenhut dars von dem Brenner nicht
feüher, als nach Verlauf von sechs Mahl 24. Stunden, zurückgegeben und es muß auch der Im-
post mindestens diese Zeit entrichtet werden; hat aber ein Brenger den Blasenhut abgege-
ben: so kann er ihn mucht früher, als nach Ablauf von drey Tagen, zuräck erhatten.
Nur in außerordentlichen Fällen, welche auslangend zu bescheinigen sind, z. B. wenn
eine unaufschlebliche Reparatur den Fortbetrieb der Brennerey hindert, kann die Abgabe
des Hutes vor Ablauf von sechs Mahl 34. Stunden Statt finden, auch ist bey kleinen
Blasea, welche nicht über Masi halten und bey denen auch keine Waͤrmblasen vorhan-
den sind, die Wiederabyoh ung des in die Impost-Eianahme abgegebenen Blasenyuces noch
vor Ablauf von dred Tagen nachgelassen.
*ele
Wird von einem Vrenner Brauntweln an einen andern Ort im dande verkauft oder
versendet: so sind dem Impost-Einnehmer für die Ausstellung des nach K. ro. der General=
Vorschriften erforderlichen Passir-Zettels 6 Pf. zu bezahlen, welche der Kaufer des Brannt-
wwiin zu tbernehmen hat.
Eine falsche Anzeige de6 Branntweinbrenners wird eben so bestrast, als wenn er den
Impost von dem verschwiegenen Quankum defraudirt hätte 4
Jeder Einnehmer hat alle dergleichen Passir-Zettel sorgfaltig aufzubewahren und mit
den Quartal-Impost-Regiktern einzuschicken.
10.
Was die kleinen so genannten Abziehblaͤschen anlangt: so soß solche der Impost. W#et
henfalls wad hwar dergestalt unterworsen, daß von iedem 6 ühres Gehalts, nach Abzug
des vierten Theils, für jeden Tag 6 Pfennig# entrichtet werde