Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

761 
gen, und da dieses Manual zugleich die Stelle eines Hebe-Registers in Absicht der 
Impost= Einnahme selbst vertritt, solches 
b) - dem letzten Tage jeden Duartais abzuschuenn 
c) ras Impost= Zuartal= Registerd darnach zu ferti 
d) dieses sofort, spätestens 8 Tage nach Ablauf —8 Quartals, bey Vermeidung, daß 
ec von der Revision durch Wartebothen, auf der Einnehmer Tosten, abgehohlt wird, 
einzusenden und 
e) zur bestimmten Zeit die Ablieserung des Impost-Betrages, ohne alle und jede Rest- 
lassung an die betreffende Kreiseinpvahme, oder die ihm zunächst vorgeseczte Impost- 
Obereinnahme zu bewirken; daneben aber auch 
3. 
ein besonderes Diarium über den eingegangenen Impost, mit Bemerkung des Tages der ge- 
schehenen Zahlung, zu halten, um seine Einnahme bey'm Schluß jeden Quartals darnach 
vergleichen zu können. 
4. 
Hat der Impost- Eionehmer iAoan darauf zu sehen, daß jeder dem Impost unterwor- 
fene K sobald er, sen s fremden oder aus inländischen Orten, elngebracht wird, 
bey ihm iimerhalb der rtrt Zeit von 24. Stunden, nach dem Empfunge, gemeldet 
und von denen im Lande bereits verimposteten Gegenständen die von der Einnahme des 
Ortes, wo solches geschehen, zu hinlänglicher Beglaubigung unumgänglich erforderlichen 
Passtr, Zettel beygebracht, von denen noch unverimposteten ausländischeno Produkten und 
Waaren aber der Impost sogleich erlegt werde, weil auf den Impost durchaus keine 
Räckstände gestattet; sondern, wo dergleichen sich vorfinden, jedes Mahl als Propre-Rest 
des Einnehmers angesehen und beygelrieben werden. 
5. 
derselbe einem ieden Impost-fllichtigen über den von ihm bezahlten Impost, 
ohne gKalschert sogleich bey' mn Empfang des Geldes Qusttung, mit besonderer Bemerkung 
eines jeden Artikels, wovon der Impost, ingleichen des Datums, wenn er bezahlt wird, 
auszuslellen, damit Manual, Impost= Register, Diarium und Quittungobuch zu jeder Zeit 
übereinstimmen, und ein etwa bloß aus Versehen mit untergelaufener Fehler sich ohne große 
Mühe und Weltlaͤustigkeit alöbald auffinden und verbessern lasse. 
6. 
Die eingehenden Impost- Gelder hat der Impost= Einnehmer, bis zur Ablieferung an 
die Behörde, sorgföltig auszubewahren, selbige inzwischen keineweges in seinen Nutzen zu 
verwenden, am wenigsten aber Wucher damit zu treiben; übertritt er diese Vorschrift: so 
wird er nicht nur seiner Stelle entsetzt, sondern auch noch uͤberdieß nachdruͤcklich bestrafi.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.