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16.
Den fuͤr den Zall, wenn bereits verimpostete Waaren aus einem inlaͤndischen Orte in
den auderen geschafft werden, zum Beweise, da die Waare schon verimpostet worden, er-
forderlichen Hassir-Zertel, hat der Impost-Einnehmer elenfals unnelgerlich und, mit Aus-
nahme des F. 9. Kapitel VI. Verordneten, unentgelolich augustellen.
17.
Der Impost-Einnehmer muß auf die genaus Beobachkung der bey'm Brauwesen seine
Ortes bestehenden ordnungs= und regelmäßigen Einrickrung, vorzöglich aber auch darapf
mit sehen, daß der Arme bey'm Einschutten zum Brauen nicht auogeschlossen uid ver-
drängt werde, zu dem Ende die Braulustigen, so wle sie sich melden, jeden mit seinem
Einschutte-Quantum aufschreiben und so bald ein ganzes Gebründe zusammen gebracht
ist, schließen, die sich später Meldenden aber alsdann zum folgenden Gebréude schreiben
und dabey ohne alle Rücksicht und Partheylichkeit pflichemäßig verfahren.
18.
Darf ein Impost-Einnehmer durchaus nicht gestatten, baß ohne sein Beysein Ge-
treide zum Malz, oder Malz zum Brauen gemessen und eingeschüttet werde und muß das
Messen über das in seiner beständigen Verwahrung bleibende Impost-Viertel geschehen;
alles nach weiterer Vorschrift im Kapitel V. des Regulatives.
19.
Da alle Gebräude im Lande nicht nach der Elmerzahl bes gebraueten Bieres, sonderm
nach der Scheffelzahl des eingeschütteten Getreldes berechnet wecden: so sind auch nur diese
in das Impost-Register einzutragen.
20.
Soll eine Branntwesnbrennerey neu errichtet werden, und hat der Eigenthümer die
Erlaubniß dazu erhalten: so ist von Seiten de Orts-Impost-Einnehmero an das Groß-
herzogliche Landschafts-Kollegium berlchtliche Anzeige davon zu machen, damit die Blase
geohmt und die Abgabe darnach regulirt werden kann.
Was übrigens dem Impost-Einnehmer rücksichtlich der seines Orces ersstirenden
Branntweinbrennerepen ferner zu thun obliegt, darüber giebt ihm das Impost-Regulativ
klare Vorschrist. Besonders hat derselbe auch darauf genau zu sehen, doß bey Verabfol-
gung der gestempelten Passir-Zettel für den im Lande fabricirten und aus einem inlandi-
schen Orte in den anderen verkauft, oder versendet werdenden Branntwein, die genauese
Ordnung beobachtet und jedes Mahl die Richtigkeit der Anzeige des Branntweinbrenners
sorgfältig untersucht werde. Im Falle diese Anzeige von ihm falsch befunden wird: so hat
r die Sache soglelch, bep eigener Verantwortung, dem Großherzoglichen Landschafts Kolle-
gium zur Bestrafung anzuzeigen.