Großherzogl. S. Weimar-Eisenachisches
Regierungs-Blaktk.
Iuummer 46. Den 21. December 1821.
Bektkanntmachungen.
I. Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird die nachstehende
von Hochstdemselben gnädigst vollzogene Verordnung über bie Erhebungsweise der, durch
das Grundgeseh der Steuerverfassung vom 2osten April dieses Jahres bestimmten alten
Landstener und der durch eben dasselbe eingeführten allgemeinen direkten Steuer hiermit zur
allgemeinen Kunde gebracht.
Weimar am #4ten December 1827.
Großherzogliche Sächsische Landeregserung.
von Müller.
Carl Augu st,
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar-Eiscnach,
Landgraf in Thuͤringen, Markgraf zu Meißen, gefuͤrsteter
Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
Um auf dem Grunde der Steuerverwilligung, welche Unsere getreuen Staͤnde auf die
Jahre 1822. und 1823. bey lebt versammletem Landtage gethan und welche Wir sanktie-
nirt halen, die Grundsteuern und direkten Steuern, wie solche zu seiner Zeit das Ver-
fassungomäßige Steuer-Patent kär die Jahre 1822. und 1823. zur Kenntniß und
Nachachtung Unserer Unterthanen bringen wird, in Gemäßheit des Gesetzes der Steuerver-
fassung vom 20sten April 18217. und der selches welter entwickelnden Regulatloe erheben
iu können, macht eo sich nöthig, Verordnung über die Art und Weise der Termine und