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sonsisge Verhältnisse und Bedingungen der gedachten Erhebang zu geben, welches Wir
durch nachstehende Verfügungen bewirken:
8. 1.
·- Dn 5n alte Grundsteuer wird jährlich in acht Terminen erhoben.
Im alten Ldande:
* I. Von den bisher, röcksichtlich der ordentlichen Steuern, ganz befreyt,
1½ . - 1 oder nur mit einem Theile der gemeinen Steuer belegt gewesenen Gu-
tern, Häufern und Grundstücken, und zwar
1) von den Ritter= und Freygütern, nach Masigabe der, in der Revisions-In-=
struktion d. 11. Oten Februar 1726. enkhallenen Vorschriften, so wie solche
kursh die Ergebnisse der von dem Landes-Grundgesetze der Steuerverfassung
(kK. 10. No. 2.) anerkannten Probe-Bomtirung zur Anwendung gekommen
find.
2). Bon den bisher ganz, oder zum Theil befreyten Háusern und Grundstücken,
nach dem Ergebnisse ihrer, im Verhältniß der Drtsberkêmmllchen Extroor-
dinar, oder der dieser gleich zu achtenden Ordinar-Steuer, zum Behuf
der Concurrenz zu außerordentlichen Staatölasten bereits geschehenen Be-
schockung.
. 1. 13. *o II. Von dem bereits mit gewöhnlicher Steuer belegten Grundeigenthume
—. nach dem Huß drr bestehenden Extraordinar = Steuer, jedoch allent-
dalben nach erfolgter Ausscheidung und Abschreibung der — unter dem Er uersock
bisher noch mit begrissenen Gewerbörechts= Steuer.
1) An die Sielle de Erxtraordinar= Steuersußes kriee übrigens der in Stadt
und Ame Ilmenau nunmehr eingefährte ordentliche Alt= weimarische Steuerfuß;
2) der in der Eisenachischen Wildbahn bestehende Ordinar. Steuerfuß:;
3) der in den 3. Alt fischbergischen Orten eingesährte so genannte Hrdinar-
Steuerfuß.
B. In den neuen Landestheilen:
1% 2 1. Von den bisher steuerfrey, oder resp. bloß mie **
1—. belegt gewesenen Gütern u1P4 Grundstücken — nach den Vorschriften der
Revisions= Instruktion, wie solche auf die vom Landes-Grundgesebe der Steuer-
verfassung anerkannten Hrrb, V.#nurung Resultate angewendet worden find.
J. IE. 2.b. II. Von den steuerbaren Grumdstücken — nach dem, allenthalben mit Abson=
derung und Abschreibung der bicherigen Gewerbsrechts-Steuer ausgemittelten Verhält-
nisse der verschiedenen in jedem neuen Landeötheile jedes Ortes bisher gesegzlich,
oder üblich gewesenen Grundsteuern zu der Alt= welmatifchen Grundsteuer.