Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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sonsisge Verhältnisse und Bedingungen der gedachten Erhebang zu geben, welches Wir 
durch nachstehende Verfügungen bewirken: 
8. 1. 
·- Dn 5n alte Grundsteuer wird jährlich in acht Terminen erhoben. 
Im alten Ldande: 
* I. Von den bisher, röcksichtlich der ordentlichen Steuern, ganz befreyt, 
1½ . - 1 oder nur mit einem Theile der gemeinen Steuer belegt gewesenen Gu- 
tern, Häufern und Grundstücken, und zwar 
1) von den Ritter= und Freygütern, nach Masigabe der, in der Revisions-In-= 
struktion d. 11. Oten Februar 1726. enkhallenen Vorschriften, so wie solche 
kursh die Ergebnisse der von dem Landes-Grundgesetze der Steuerverfassung 
(kK. 10. No. 2.) anerkannten Probe-Bomtirung zur Anwendung gekommen 
find. 
2). Bon den bisher ganz, oder zum Theil befreyten Háusern und Grundstücken, 
nach dem Ergebnisse ihrer, im Verhältniß der Drtsberkêmmllchen Extroor- 
dinar, oder der dieser gleich zu achtenden Ordinar-Steuer, zum Behuf 
der Concurrenz zu außerordentlichen Staatölasten bereits geschehenen Be- 
schockung. 
. 1. 13. *o II. Von dem bereits mit gewöhnlicher Steuer belegten Grundeigenthume 
—. nach dem Huß drr bestehenden Extraordinar = Steuer, jedoch allent- 
dalben nach erfolgter Ausscheidung und Abschreibung der — unter dem Er uersock 
bisher noch mit begrissenen Gewerbörechts= Steuer. 
1) An die Sielle de Erxtraordinar= Steuersußes kriee übrigens der in Stadt 
und Ame Ilmenau nunmehr eingefährte ordentliche Alt= weimarische Steuerfuß; 
2) der in der Eisenachischen Wildbahn bestehende Ordinar. Steuerfuß:; 
3) der in den 3. Alt fischbergischen Orten eingesährte so genannte Hrdinar- 
Steuerfuß. 
B. In den neuen Landestheilen: 
1% 2 1. Von den bisher steuerfrey, oder resp. bloß mie ** 
1—. belegt gewesenen Gütern u1P4 Grundstücken — nach den Vorschriften der 
Revisions= Instruktion, wie solche auf die vom Landes-Grundgesebe der Steuer- 
verfassung anerkannten Hrrb, V.#nurung Resultate angewendet worden find. 
J. IE. 2.b. II. Von den steuerbaren Grumdstücken — nach dem, allenthalben mit Abson= 
derung und Abschreibung der bicherigen Gewerbsrechts-Steuer ausgemittelten Verhält- 
nisse der verschiedenen in jedem neuen Landeötheile jedes Ortes bisher gesegzlich, 
oder üblich gewesenen Grundsteuern zu der Alt= welmatifchen Grundsteuer.
	        
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