Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

8. 2. 
Die allgemelne direkte Steuer wild entrichtet: 
!sle. *————x Einkommen aus Grund und Boden — so lange bis, 
nach Vollendung der allgemeinen Vermessung uno Grundertragé-Abschátung, 
die Ausmittelung des reinen Grundeinkommens im gesammten Großyerzogthume im 
Sinne des K. Lo. des Landes-GrundgeseheS der Steunerverfassung möglich geworden 
ist; — also vorläusig nach dem, resp. durch verhältnizmäßige Ausmittelung fest- 
gesebten 1-“ der alten Grund= und Landsteuer. 
hre 1322. und 1823. fsind nach dem diesfallsigen Etat der land= 
r t Sin Kasse 
98,27. thlr. 16 gr. 6 pf. "r% Einkommenstkuer vom Grundeigenthum mit 
aRaschluß der Gebäude, 
*** z enunguuse Termine jährsich auf zu bringen, wobey es sich von 
4r#r verpeht, rn die — hinsichtlich der eigenthümlichen E der Grafschaft Blan: 
kenhayn und den rwilligte interimistische 
Erleichterung auf die Enteichtung ver allgemeinen virekten Gtener nn Anwendung sinden 
könne und daß daher, im ganzen Großherzogthume die froslichen 4,1/2 Steuer-Termine 
als Entrichtungesorm und Aucdruck der Einkommensteuer vom Grund und 
Boden, resp. nach dem dechalb festigesteuten Verältnisse, ohne Ausnahme zu leisten find. 
— allem sonstigen Privat-Einkommen im Stpate tch, Maßgabe des 
Vðefebes der Steuerverfassung und der — im Regulativ ch. . 182 1. ent- 
haltenen Vorschriften, so weit solche darauf ihre Anwendung fünden. 
Im Jahre 1822. und 1023. sind Etat-mäßig 
184,116 thle. 21 gr. 7,1/6 pf. ½ Einkommensteuer von anderem Einkommen als 
r Land-Rente 
u Deckung der —m ausunrinoen: so daß von dem, im Sinne des 
Lurdes- Grundgesebes der Steuerverfassung und der damit in Verbindung stehenden Ver- 
ordnungen ausgemittelten Betrage des süraee Gesammteinkommens, je von jedem 
Thaler des gesettih ermittelten Steuer-Kapitals soviel Psennige, als das Steucr-Pa- 
tent für 1822. und 1823. Behufs der Erhebung vorgenannter Summe besagen wird, 
zu entrichten seyn wexden. 
2 
g. 3. 
Die Versall-Termine werden hiermit festgesetzt: 
I. blnschtlich ver alten Grundsteuer auf den ersten Tag der acht Monate
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.