8. 2.
Die allgemelne direkte Steuer wild entrichtet:
!sle. *————x Einkommen aus Grund und Boden — so lange bis,
nach Vollendung der allgemeinen Vermessung uno Grundertragé-Abschátung,
die Ausmittelung des reinen Grundeinkommens im gesammten Großyerzogthume im
Sinne des K. Lo. des Landes-GrundgeseheS der Steunerverfassung möglich geworden
ist; — also vorläusig nach dem, resp. durch verhältnizmäßige Ausmittelung fest-
gesebten 1-“ der alten Grund= und Landsteuer.
hre 1322. und 1823. fsind nach dem diesfallsigen Etat der land=
r t Sin Kasse
98,27. thlr. 16 gr. 6 pf. "r% Einkommenstkuer vom Grundeigenthum mit
aRaschluß der Gebäude,
*** z enunguuse Termine jährsich auf zu bringen, wobey es sich von
4r#r verpeht, rn die — hinsichtlich der eigenthümlichen E der Grafschaft Blan:
kenhayn und den rwilligte interimistische
Erleichterung auf die Enteichtung ver allgemeinen virekten Gtener nn Anwendung sinden
könne und daß daher, im ganzen Großherzogthume die froslichen 4,1/2 Steuer-Termine
als Entrichtungesorm und Aucdruck der Einkommensteuer vom Grund und
Boden, resp. nach dem dechalb festigesteuten Verältnisse, ohne Ausnahme zu leisten find.
— allem sonstigen Privat-Einkommen im Stpate tch, Maßgabe des
Vðefebes der Steuerverfassung und der — im Regulativ ch. . 182 1. ent-
haltenen Vorschriften, so weit solche darauf ihre Anwendung fünden.
Im Jahre 1822. und 1023. sind Etat-mäßig
184,116 thle. 21 gr. 7,1/6 pf. ½ Einkommensteuer von anderem Einkommen als
r Land-Rente
u Deckung der —m ausunrinoen: so daß von dem, im Sinne des
Lurdes- Grundgesebes der Steuerverfassung und der damit in Verbindung stehenden Ver-
ordnungen ausgemittelten Betrage des süraee Gesammteinkommens, je von jedem
Thaler des gesettih ermittelten Steuer-Kapitals soviel Psennige, als das Steucr-Pa-
tent für 1822. und 1823. Behufs der Erhebung vorgenannter Summe besagen wird,
zu entrichten seyn wexden.
2
g. 3.
Die Versall-Termine werden hiermit festgesetzt:
I. blnschtlich ver alten Grundsteuer auf den ersten Tag der acht Monate