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gen, worauf erstere mit den einschlagenden Orkseinwohner-Rollrn on die betheilig-
ten Ortseinnehmer, als Hülfsmirtel zu Verfertigung der Erhebungsrolle und
resx. als erstmaliger Soll-Ertrag der Quartals-Ginnahme abzugeben sind.
Die vom uisten Jannar bis #sten Julv 1822. so wle hierauf weiter je von sechs
Menaten zo sechs Monaten eintretenden Veränderungen sind auf vieselbe Weise zu
erertern und aufzuzeichnen, die darüber aufzunehn##nden Jobellen müssen jedes
#ühl analog, binnen der schon bestimmten vierzehntágigen Fritte eingesendet
werden; i mit der Veränderungs-Tabelle de6 zweyten Semesters des Jahres 18a#2. sind
zuglesch die den Ortbeinnehmern wieder abzufordernden Ginwotzlirell Tinzusen-
den, um dey der Revision gebrarcht, und im „ Kabinet des Land-
chestt-Kolllgiums gehörig aufbe wahrt zu w
i derungs = Tabellen werden nach —W- MRevision und Richtigstel-
lung vec Vermin . Ertrages den kbokal-Kommisslonen zugesertiget. um
piernach ihre Konzept= Tabellen gehörig zu berichtigen, wo rauf das Mundum bleser
Zufertigung dem Steurtinnehiner jeden Drce, als halbjähriger Einnabme-
Soll-Ertrag zu zustellen ist
Da in Ansehung des bey dem Etaats- und Privat-Dlenste öfters vorkommenden
Personal-Wechselc, ingleichen der davon abhängenden Gehalts= und Lohnverände=
rungen ganz andere Verhäl#nisse obwalten, als in Tnsehang. des Gewerbd· und
Pachtungsbetriebes, der Grund- und Kapital-Renten —: so sind die auf einen
diesfallsigen Ab- und Zugang Bezug habenden Veranderungen in dem zwischen
der halbjährigen Ertragaufstellung fallenden Quartale vom Orto- Stuerinnchmer He-
hoͤrig aufzuzeichnen und bey ber Stuererhebung auf Zeugnisse der Lokal-Kom-=
misslon hinsichtlich der Staatödien so wie auf Zeugnisse der Dienstherren
bey Privat-Dienern, Gesellen und Linttlothen schon kalon zu berücksichtigen,
bis leice in dem nächsten Ertrag förmlich in Ab- und Jugang ausgeführt wer-
den können.
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5.
Der Ores- Steuereinnehmer hat sofort nach Eupfong der Grund= und Einkommen=
euer „ Soll= Erträge pro Januar 1822. selne Heberegister über bryde Steuergak-
tungen Vorschriftsmäßig herzustellen, und hierauf nmalin. Steuerpflichtige seineo Ortes,
resp. die Forensen (oder ihre. Stellvertreter) mit dem terminlichen Betrage dessen, was
ein jeder derselben zu bezahlen hat, unverzüglich bekannt zu machen, auch zugleich zur Be
richtigung dieses Steuerbetrages und zwar hinlichtlich der fraglichen Grundsleuern inner-
halb des laufenden Monats und Prascchtich der Einkommensteuer innerhalb des laufenden
fauarine gehörig aufzufordern
Ansehung rrnt spater anfällig werdenden Termine bedarf es dieser besonderen Be-
bannedn heo de terminlichen Steuerbetrages an die Steueranten in der Regel nicht, son-
dern als —n- davon nur dann, wenn daben Veränderungen durch Zu oder Abgang
entstanden
" Auch es. späterhin die speclelle Aufforderung zur Steuerbezahlung innertaalb der be-