Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

stimmten Zeit dazu ganz unterblelben, weil die ihrlich erfolgende Steuerausschrift ohne- 
hin zur allgemeinen Kunde aller Ortseinwohner gebracht wird. 
8. 6. 
Die saͤmmtlichen Storemn lind, wie alle landschaftlichen Abgaben, im Conventionc= 
oder Zwanzig-Guldenfuße, — in den nachbenannten Münz-Sorten, zu dem pier 
bestimmten Werthe Schisten — ohne Ausnahme zu entrichten: 
3 in vollwichtigen Laub= oder Kronenthalern zu 2 thlr. u## gr. (2 fl. 37, /2 Kr.) 
b) in halben Kronenthatern zu 70,1/ z— (I fl. 79,M Xr.) 
c) in viertel Kronenthalern zu 8 gr. 0 pf. (30 Xr. 7,12 pf.) 
4) in ganzen und halben Species-, oder Konventions= Thalern zu 2 thlr. 8 gr. und 
resp. 16 gr. (2 fl. 24 r., 1 fl. 12 Kr 
) in Conventions= mäßis gusgebräge Acht-, Vier-, Zwey= und Ein-Groschenstücken, 
(36 Kr., 18 Xr., Ar., #1/2 Xr. Rheinisch.) 
1) in ganzen und halben Kopfstücken zu 3 gr. / pf. und a gr. 9 pl. (2 und 12 Kr.) 
in kandes= Schrie-“ und Kupfer- Mucken 
2 und i gr. „so wie die Landes- Schrior und Kupser-Münzen, werden 
jedoch bos zur. un eu — Zahlungen angenom 
weir, abgeschtiffene und durchschert Froot ist der Einnehmer anzunehmen 
uscht sch 
* 
(. 7. 
Der Steuerpflichtige hat seine, in einen Ortsertrag aufgenommene Termins-Steuer an den 
Einnehmer dieses Ortek zur vorgeschriebenen Zeit pünktlich abzuliefern. Es versteh. sich da- 
her von selbst, daß die von eben demselben anderwärts noch schuldige und daher, in den Er- 
krag eines anderen Ortes gebrachte Steuer, an den dortigen Einnehmer zu liesern ist. 
Sollte derselbe im Laufe des Steuer-Monats oder Quartals die anfällsg gewordene 
Steuer nicht berichtiget haben: so ist der Drtbeinnehmer verpflichtet, den fraglichen Rück- 
stand einfordern zu lassen, mit Verwilligung einer Bechgeb r. von 3 pf. bio zum Betrage 
Eines Fhalers Steuerrest, für den dazu gebrauchten Bothen, 
Nach fruchtlosem Ablaufe von vier Wochen hierauf der Ortseinnehmer diesen 
.Rest, ohne Weiteres, der einschlagenden kompetenten Justiz= Sebbrbet an zu- 
zeigen, welche geschärftere Naßregeln gegen die Säumigen, durch Exe- 
cutions-Zulegung, oder Auspfndung, zu verfügen hat. 
Im Falle der Unterlassung dieser Anzeige und resp. der Verfügung darauf, wi der 
Ortseinnehmer, oder die Justiz-Behörrde debhalb für allen und jeden Nach- 
theil verantwortlich, welcher daraus für den Steuer-Fiskus cutstehrn kann 4er“ entstehen 
wuͤrde. 
. 8. 
Wiewohl nun also die terminliche Encrichtung der Steuern und die unmittelbare Zah- 
lung derselben durch den Steuerpflichtigen an die Orts#innehmer die Regel bleiben soll:
	        
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