stimmten Zeit dazu ganz unterblelben, weil die ihrlich erfolgende Steuerausschrift ohne-
hin zur allgemeinen Kunde aller Ortseinwohner gebracht wird.
8. 6.
Die saͤmmtlichen Storemn lind, wie alle landschaftlichen Abgaben, im Conventionc=
oder Zwanzig-Guldenfuße, — in den nachbenannten Münz-Sorten, zu dem pier
bestimmten Werthe Schisten — ohne Ausnahme zu entrichten:
3 in vollwichtigen Laub= oder Kronenthalern zu 2 thlr. u## gr. (2 fl. 37, /2 Kr.)
b) in halben Kronenthatern zu 70,1/ z— (I fl. 79,M Xr.)
c) in viertel Kronenthalern zu 8 gr. 0 pf. (30 Xr. 7,12 pf.)
4) in ganzen und halben Species-, oder Konventions= Thalern zu 2 thlr. 8 gr. und
resp. 16 gr. (2 fl. 24 r., 1 fl. 12 Kr
) in Conventions= mäßis gusgebräge Acht-, Vier-, Zwey= und Ein-Groschenstücken,
(36 Kr., 18 Xr., Ar., #1/2 Xr. Rheinisch.)
1) in ganzen und halben Kopfstücken zu 3 gr. / pf. und a gr. 9 pl. (2 und 12 Kr.)
in kandes= Schrie-“ und Kupfer- Mucken
2 und i gr. „so wie die Landes- Schrior und Kupser-Münzen, werden
jedoch bos zur. un eu — Zahlungen angenom
weir, abgeschtiffene und durchschert Froot ist der Einnehmer anzunehmen
uscht sch
*
(. 7.
Der Steuerpflichtige hat seine, in einen Ortsertrag aufgenommene Termins-Steuer an den
Einnehmer dieses Ortek zur vorgeschriebenen Zeit pünktlich abzuliefern. Es versteh. sich da-
her von selbst, daß die von eben demselben anderwärts noch schuldige und daher, in den Er-
krag eines anderen Ortes gebrachte Steuer, an den dortigen Einnehmer zu liesern ist.
Sollte derselbe im Laufe des Steuer-Monats oder Quartals die anfällsg gewordene
Steuer nicht berichtiget haben: so ist der Drtbeinnehmer verpflichtet, den fraglichen Rück-
stand einfordern zu lassen, mit Verwilligung einer Bechgeb r. von 3 pf. bio zum Betrage
Eines Fhalers Steuerrest, für den dazu gebrauchten Bothen,
Nach fruchtlosem Ablaufe von vier Wochen hierauf der Ortseinnehmer diesen
.Rest, ohne Weiteres, der einschlagenden kompetenten Justiz= Sebbrbet an zu-
zeigen, welche geschärftere Naßregeln gegen die Säumigen, durch Exe-
cutions-Zulegung, oder Auspfndung, zu verfügen hat.
Im Falle der Unterlassung dieser Anzeige und resp. der Verfügung darauf, wi der
Ortseinnehmer, oder die Justiz-Behörrde debhalb für allen und jeden Nach-
theil verantwortlich, welcher daraus für den Steuer-Fiskus cutstehrn kann 4er“ entstehen
wuͤrde.
. 8.
Wiewohl nun also die terminliche Encrichtung der Steuern und die unmittelbare Zah-
lung derselben durch den Steuerpflichtigen an die Orts#innehmer die Regel bleiben soll: