Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1595  —

2)  der  Beitragsfuß  für  Aufbringung  der  Kreislasten  aufgestellt  oder  der
bestehende  abgeändert  wird;

3)  Veräußerungen  vom  Grund=  oder  vom  Kapitalbestande  des  Kreisvermögens,
  soweit  letzterer  nicht  etwa  nur  aus  ersparten  Einkünften  der
letzten  fün  Jahre  herrührt,  vorgenommen  werden.

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Zur  Ertheilung  der  Genehmigung  sind  zuständig:
1)  die  Minister  des  Innern  und  der  Finanzen  in  den  Fällen  des  §.  34.
Nr.  1.,  wenn  der  Kreis  zu  Ausgaben  verpflichtet  werden  soll,  welche
a)  Über  die  nächsten  zwei  Jahre  hinaus  dauern,  oder
b)  Zwece  betreffen,  bei  denen  nur  ein  Theil  des  Kreises  interessirt  ist,
oder

c)  nur  von  einem  Theile  des  Kreises  aufzubringen  sind;

2)  in  den  übrigen  Fällen  die  Regierungsbehörde.

G.  36.

Ueber  den  Kreishaushalt  haben  die  Kreisstände  alljährlich  einen  Etat  aufzustellen.
  Derselbe  ist  der  Regierungsbehörde  in  Abschrift  einzureichen.

Die  Abnahme  der  Rechnung  steht  der  Kreisverwaltung  selbstständig  zu.

Die  Regierungsbehörde  kann,  wem  ihr  durch  Beschwerden  oder  sonst  eine
besondere  Veranlassung  dazu  gegeben  erscheint,  das  Kassen=  und  Rechnungswesen
des  Kreises  einer  außerordentlichen  Revision  durch  Absendung  eines  Kommissarius
oder  durch  Einforderung  der  Rechnungen  unterwerfen.

g.  37.

Urkunden  über  Rechtsgeschäfte,  welche  den  Kreis  gegen  Dritte  verbinden
sollen,  müssen  vom  Landrathe  und  drei  hierzu  von  der  Kreisversammlung  zu
wählenden  Mitgliedern  unterschrieben  und  mit  dem  Siegel  des  Landrathes  versehen
  sein.

F.  38.

Der  Landrath  führt  die  Beschlüsse  der  Kreisversammlung  aus,  sofern  nicht
eine  andere  Behörde  mit  der  Ausführung  beauftragt  oder  die  Sache  als  ständische
  Kommunalangelegenheit  besonderen  Beamten  übertragen  ist.

Beschlüsse  welche  die  Befugnisse  der  Kreisstände  überschreiten  oder  das
Staatswohl  verletzen,  hat  der  Landrath  zu  beanstanden  und  Behufs  Entscheidung
über  deren  Ausführung  der  Regierungsbehörde  einzureichen.

C.  39.

Ueber  die  Gewährung  von  Diäten  und  Reisekosten  an  die  Vertreter  der
(r.  6946.)  Ge-