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2) der Beitragsfuß für Aufbringung der Kreislasten aufgestellt oder der
bestehende abgeändert wird;
3) Veräußerungen vom Grund= oder vom Kapitalbestande des Kreisvermögens,
soweit letzterer nicht etwa nur aus ersparten Einkünften der
letzten fün Jahre herrührt, vorgenommen werden.
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Zur Ertheilung der Genehmigung sind zuständig:
1) die Minister des Innern und der Finanzen in den Fällen des §. 34.
Nr. 1., wenn der Kreis zu Ausgaben verpflichtet werden soll, welche
a) Über die nächsten zwei Jahre hinaus dauern, oder
b) Zwece betreffen, bei denen nur ein Theil des Kreises interessirt ist,
oder
c) nur von einem Theile des Kreises aufzubringen sind;
2) in den übrigen Fällen die Regierungsbehörde.
G. 36.
Ueber den Kreishaushalt haben die Kreisstände alljährlich einen Etat aufzustellen.
Derselbe ist der Regierungsbehörde in Abschrift einzureichen.
Die Abnahme der Rechnung steht der Kreisverwaltung selbstständig zu.
Die Regierungsbehörde kann, wem ihr durch Beschwerden oder sonst eine
besondere Veranlassung dazu gegeben erscheint, das Kassen= und Rechnungswesen
des Kreises einer außerordentlichen Revision durch Absendung eines Kommissarius
oder durch Einforderung der Rechnungen unterwerfen.
g. 37.
Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche den Kreis gegen Dritte verbinden
sollen, müssen vom Landrathe und drei hierzu von der Kreisversammlung zu
wählenden Mitgliedern unterschrieben und mit dem Siegel des Landrathes versehen
sein.
F. 38.
Der Landrath führt die Beschlüsse der Kreisversammlung aus, sofern nicht
eine andere Behörde mit der Ausführung beauftragt oder die Sache als ständische
Kommunalangelegenheit besonderen Beamten übertragen ist.
Beschlüsse welche die Befugnisse der Kreisstände überschreiten oder das
Staatswohl verletzen, hat der Landrath zu beanstanden und Behufs Entscheidung
über deren Ausführung der Regierungsbehörde einzureichen.
C. 39.
Ueber die Gewährung von Diäten und Reisekosten an die Vertreter der
(r. 6946.) Ge-