Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1822. (6)

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Gegenwärtige, Nahmens Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs zu Sachsen Weimar- 
Eisen 
Tage 
die 
Vagabunden und Ausgewiesenen 
ach ausgefertigte Erklärung soll sofort öffentlich bekannt gemacht werden, und vom 
der Bekanntmachung an in Kraft und Wirksamkeit treten. 
Weimar I####Oktober 1822. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Carl Wilhelm Freyh. v. Fritsch. 
Erkläárung, 
wechselseitige Uebernahme vo 
ge u h) n vdt. E. Muͤller. 
betr. 
II. Zwischen der Großherzoglichen Sächsischen und der Königlichen Preußischen Re- 
gierung ist über die Herstellung einer wechselseitigen Zoll= und Geleits- 
Frepheit des Fürsten= und Staatsguts folgende Uebereinkunft getroffen worden: 
Die Personen der regierenden Fürsten und ihrer Familien nebst dem Gefolge, welches sie 
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f Reisen begleitet, es sey nun, daß es ihnen unmittelbar folgt, oder ihnen voraus oder 
chreiset, sollen die Zoll-Barrieren und resp. die Zoll= und Geleits-Stätten unausgehalten 
ne Untersuchung und auch ohne besondere Freypässe durchgängig Abgabenfrey passiren. 
Von allen Durchfuhrabgaben, wozu jedoch Chaussee-, Brücken-, Schleußen- Gelder und 
dergleichen, als Kommunikations-Abgaben nicht zu rechnen sind, foll auf Freypässe des 
betreffenden Königlichen Ministeriums in den Koniglichen Staaten, und der beireffenden 
Großherzoglichen Behörde in den Großherzoglichen Landen, befreyt seyn: 
1) 
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2 
Si 
Alles eigentliche und unmsttelbare Fürstengut, nähmlich das wirkliche persönliche Eigen- 
thum des Regenten und Seiner Familie. ' 
Dahin werden auch Gegenstaͤnde der Liebhaberey fuͤr den unmittelbaren persoͤnlichen 
Gebrauch des Fürsten und Seines Hauses gerechnet, als Sammlungen von Gemälden, 
Kupferstichen, oder sonstigen Kunstsachen, Bibliotheken, Silber= und Goldservie u. (. 
w. (Verzehrungegegenstände sind jedoch von dieser Abgabenfreyheit ausgeschlossen.) 
Alles Staatögut im engern Sinne, d. h. alle Gegenstände die in der Regel ausschließ- 
lich von den Regierungen eines Staats, nicht aber von Privat-Personen besessen werden 
und die nicht zu einem Privat-Verbehr bestimmt sind, als z. B. sämmtliche Kriegs= und 
Militär-Bedürfnisse, großes und kleines Geschüß, sonstige Armatur und Montirungs- 
stücke, Schießpulver in Quantitäten, Remontepferde t. 
Diese Gegenstände müssen jedoch immer schon als wirkliches Eigenthum der Regie- 
rung anzusehen seyn. Endlich 
Gegenstände, welche bey eintretenden allgemeinen Unglöcksfällen für den öffentlichen 
Gebrauch von den Regierungen angeschafft und verfendet werden, nahmenklich Getreide, 
das im Falle eines Mißwachses; Bau-Material, das im Falle von Feuers= oder 
Wasserönoth; Vieh, das im Falle eines Viehsterbens, den Unterthanen eines dadurch 
betroffenen Landes von #hrer Regierung zur Unterstützung geschickt werden könnte.
	        
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