130
Gegenwärtige, Nahmens Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs zu Sachsen Weimar-
Eisen
Tage
die
Vagabunden und Ausgewiesenen
ach ausgefertigte Erklärung soll sofort öffentlich bekannt gemacht werden, und vom
der Bekanntmachung an in Kraft und Wirksamkeit treten.
Weimar I####Oktober 1822.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Carl Wilhelm Freyh. v. Fritsch.
Erkläárung,
wechselseitige Uebernahme vo
ge u h) n vdt. E. Muͤller.
betr.
II. Zwischen der Großherzoglichen Sächsischen und der Königlichen Preußischen Re-
gierung ist über die Herstellung einer wechselseitigen Zoll= und Geleits-
Frepheit des Fürsten= und Staatsguts folgende Uebereinkunft getroffen worden:
Die Personen der regierenden Fürsten und ihrer Familien nebst dem Gefolge, welches sie
au
na
oh
f Reisen begleitet, es sey nun, daß es ihnen unmittelbar folgt, oder ihnen voraus oder
chreiset, sollen die Zoll-Barrieren und resp. die Zoll= und Geleits-Stätten unausgehalten
ne Untersuchung und auch ohne besondere Freypässe durchgängig Abgabenfrey passiren.
Von allen Durchfuhrabgaben, wozu jedoch Chaussee-, Brücken-, Schleußen- Gelder und
dergleichen, als Kommunikations-Abgaben nicht zu rechnen sind, foll auf Freypässe des
betreffenden Königlichen Ministeriums in den Koniglichen Staaten, und der beireffenden
Großherzoglichen Behörde in den Großherzoglichen Landen, befreyt seyn:
1)
".#
2
Si
Alles eigentliche und unmsttelbare Fürstengut, nähmlich das wirkliche persönliche Eigen-
thum des Regenten und Seiner Familie. '
Dahin werden auch Gegenstaͤnde der Liebhaberey fuͤr den unmittelbaren persoͤnlichen
Gebrauch des Fürsten und Seines Hauses gerechnet, als Sammlungen von Gemälden,
Kupferstichen, oder sonstigen Kunstsachen, Bibliotheken, Silber= und Goldservie u. (.
w. (Verzehrungegegenstände sind jedoch von dieser Abgabenfreyheit ausgeschlossen.)
Alles Staatögut im engern Sinne, d. h. alle Gegenstände die in der Regel ausschließ-
lich von den Regierungen eines Staats, nicht aber von Privat-Personen besessen werden
und die nicht zu einem Privat-Verbehr bestimmt sind, als z. B. sämmtliche Kriegs= und
Militär-Bedürfnisse, großes und kleines Geschüß, sonstige Armatur und Montirungs-
stücke, Schießpulver in Quantitäten, Remontepferde t.
Diese Gegenstände müssen jedoch immer schon als wirkliches Eigenthum der Regie-
rung anzusehen seyn. Endlich
Gegenstände, welche bey eintretenden allgemeinen Unglöcksfällen für den öffentlichen
Gebrauch von den Regierungen angeschafft und verfendet werden, nahmenklich Getreide,
das im Falle eines Mißwachses; Bau-Material, das im Falle von Feuers= oder
Wasserönoth; Vieh, das im Falle eines Viehsterbens, den Unterthanen eines dadurch
betroffenen Landes von #hrer Regierung zur Unterstützung geschickt werden könnte.