Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1822. (6)

5. 
Außer dem ist eine der Hersonen des Kammer-Sekretariats verpflichtet für den Land- 
Rentmeister und nach dessen Anweisung und Schedul alle diesenigen Verfügungen und 
Korrespondenzen des Land-Rentamtes mit den Elementar-Kassen uud Unter-Necepturen über 
Einnahme, Ausgabe und sonstige Geschäftsgegenstände de6 Land-Rentmeisters, als 
Vorstehers des Land-Rentamtes und Verwalters der Kammer-Central-Kasse im Con cept zu 
fertigen, welche das Land-Rentamt an die genannten Behörden zu erlassen hat, und wel- 
che nicht füglich durch den Land-Rentmeister selbst, oder durch seine Schreiber können be- 
sorgt werden. Es hängt von dem Land-Rentmeister ab zu ermessen, welche dieser Ver- 
fügungen von dem ihm zugegebenen Kammer-Sekretar zu arbeiten sepen und die Großher= 
zogl. Kammer hat nach seinem Gutachten, doch Präfung dieses Gutachtens vorbehaͤltlich, 
diesen Gegenstand noch bestimmter anzuordnen. Regel ist es: daß alle Verfügungen, 
welche ohne die Errichtung des Land-Rentamtes an die Rent-Aemter und Unter-Recepturen 
von Großherzogl. Kammer ferner würden ergangen seyn, bey dieser Einrichtung aber an 
das Land-Rentamt ergehen und von diesem den Rentämtern und Unter-Recepturen weiler- 
zugehen, zu den Arbeiten des dem Land-Rentmeisier zugegebenen Kammer-Sekretar's noth= 
wendig gehören n. 
Die Großherzogl. Kammer-Kanzley ist verpflichtet, die Reinschriften dieser Lerkun 
gen des Lgand-Rentamtes zu fertigen; was aber dessen ubrige Expeditionen betrifft: so ist 
sie nur zur Aushülfe dann verbunden, wenn dac Land-Rentamt außer Stande wäre, solche, 
auch bey angestrengtem Fleiße, durch seine eigenen Schreiber fertigen lassen zu koͤnnen 
8. 6. 
r Land- Rentmeister ist dem Großherzogl. Kammer-Kollegium untergeordnet und 
ruwd für seine Geschäftsfuhrung und für die Pünkklichkeit der Befolgung der ihm 
und dem Land-Rentamte von Großherzogl. Kammer zugehenden Weisungen und Besehle. 
Zwey Meht des Jahres, außerordentliche und plötliche Kassenstürzungen und Revisionen, ser 
che der Kammer-Director nach Gutbesinden verfüge, vorbehältlich, wird von Seiten 
Etats-Kommission der Großherzogl. Kammer, als Kassen-Kuratel, eine gründliche reoen 
der Kammer-Centralkasse selbst vorgenommen, und darüber nebst Protokoll und Akten Be- 
richt an die höchste Behörde, unter Adresse des Finanz= Deparkemente des Staats-Ministe- 
riums, erstattet. 
Diese Revision hat zum Gegenstand die Erforschung der Richtigkeit der Kammer-Cen- 
tralkasse nach ihrer weiter unten 9. 9. 10. 71. bezeichneten Einrlchtung. 
8 
Der Kassengehülse ist dem Land-Rentmeister im Dienste untergeordnet und verant- 
wertlich. 
K. S. 
Das gand-Rentame ill aus einem doppelten Gesichts-Hunkte zu betrachten und seine 
Verwaitung und Geschäftsführung dem gemäß zu regeln.
	        
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