Volltext : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1822. (6)

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Recepturen  abgewährt  werden,  fließen,  so  wie  sie  auch  alle  baren  Kassen-Geld-Vorräthe
und  Geldbestánde,  auch  Gewährschafts-  Papiere  der  Kammer-Centralkasse  aufbewahrt,
und  zu  welcher  zugleich  alle  Jurechnungen  von  Ausgaben  statt  baren  Geldes  gehören,
die  die  Elementar-Kassen  und  Unter-Recepturen  aus  ihren  Erhebungen  in  Auftrag
und  für  Rechnung  der  Kammer=  Centralkasse  leisteten,  soll  sich  unter  doppeltem
Verschlusse  des  band-Rentmeisters  und  dessen  Kassengehülfen  besinden.

3)  rin-  dieser  Hauptkasse  soll  eine  Kasse  des  täglichen  currenten  Dienstec

4  F  Tase  des  currenten  Dienstes  soll  der  Kassengehülfe,  doch  unter  Mitverantwortlichkeit
  des  Land-Rentmeisters,  führen.
5)  Die  Kasse  des  currenten  Dienste  nimmt  ein  und  brchet  in  dem  Journal  des
Nassengehölfen  und  durch  die  Einzeichnung  in  das  Gegenbuch:
alle  bare  Geldeinnahme,  so  wie  solche  täglich  zum  W-  Rentamte  und  zur  Kammerkasse
  eingehet;
2)  alle  chnbhhenig  und  Posten,  womit  die  Elementar-  und  Unter-  Recepturen,
statt  baren  Geldes,  ihre  Erhebungen  an  da5  Land-Renkamt  und  die  Kammer-Centralkasse
  abgewähren.

8.  10.

Was  die  baren  Gelder  bekrifft,  so  wie  solche  täglich  zum  Land-Rentamte  eingehen
und  zunächst  gegen  Quittung  von  dem  Kassengehülfen  der  von  ihm  geführten  Kasse  des
currenten  Dienstes  eingenommen,  auch  in  seinem  Journal  und  im  Kammergegenbuche
zu  Buch  gebracht  werden:  so  ist  der  Land-Rentmeister  verantwortlich  dafür,  daß  er  deren
nie  eine  größere  Summe  in  der  Kante  des  currenten  Dienstes  liegen  lasse,  alc  erforderlich
  ist,  um  den  laufenden  baren  Ausgaben  des  Land-Rentamtes  und  der  Kam
Mer,  Gentalkaffe.  zu  genügen.'

Während  er  also  andurch  angewiesen  wird  hinsichtlich  der  zur  Kasse  de5  currenten
Dienstes  ringegangenen  Zurechnungöposten  sich  nur  wöchentlich  mit  dem  Kassengehülfen
delinitiv  zu  berechnen:  so  soll  er  hingegen,  sobald  eine  größere  Summe  baren  Geldec,

r—l  für  den  laufenden  Ausgabedienst  der  W  des  currenten  Dienstes  wesentlich  bedurft
wird,  in  solcher  sich  vorfindet,  davon  sofort  und  augenblicklich  so  viel  binweg
und  in  die  unter  doppeltem  Besahuuss-  boimndlhe  Hauptkasse  hinübernehmen,  als  in
der  Kasse  des  currenten  Dienstes  irgend  entbehrt  werden  kann.  Es  versteht  sich,  daß  der
Land-Rentmeister  die  Kasse  des  currenten  Dienstes  und  die  Ordnung  in  Verwaltung.  derselben
  von  Seiten  des  Kassengehülfen  stets  in  dem  Auge  und  unter  seiner  Kontrole  behalten,
solche  daher  auch  von  Zeit  zu  Zeit  revidiren  und  darüber  an  die  Greßherzogl.  Kammer  mit
den  Akten  berichten  muß.

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Bestritten  werden  aus  der  Kasse  des  currenten  Dienstes  die  täglich  vorkommenden  lausenden
  Ausgaben  der  Kammer-Centralkasse  in  barem  Gelde.  Der  Kassegehülfe