mer-Directors beyzubringen. Der Kammer-Director wird jedoch in der Regel dieses
Visa nicht rorenthatten, indem er dann die Verantwortlschkeit selbst überneymen müßte,
welche bey versagtem Vifa und unterbliebener Execution sich wegen unpünktlich einge-
hender Gefälle und hinsichtlich der Folgen oieser Unpünktlichteit ergeben würde.
8. 15.
Das Verhaͤltniß der Unterorbnung des Land-Rentmeisters unter das Großhergzogliche
Kammer-Kollegium, seiner Stellung im Dienst, in Bezug auf die anderen Einnahmen
Großherzoglicher Kammergefälle und die Concentrirung der beitung, Erhebung, Be= und
resp. Verrechnung sämmtlicher Einnahmen, auch Ausgaben der Großberzoglichen Kammer
und des Großherzoglichen Kammerhaushaltes im Land-Rentamte, ergiebr solgende Bestim-
mungen und Formen der Geschaftsbehandlung:
1) Alle und jede Verfügungen, die Einnahmen und Ausgaben, deren Betrieb und Ein-
geng, oder Besteeitung im Gebiethe der Verwaltung und der Kompetenz Grohher=
zoglichen Kammer betreffend, gehen vom Zeit-Punkte der Gültigkeit dieses Regulativeé
und der durch solches gestifteten Einrichtung an, lediglich und ausschließlich von dem
Großherzoglichen Kammer-Kollegium an das Großherzogliche Land-Rentamt.
Das Großherzogliche Land--Rentamt hat, auf dem jedes Mahl, unbeschadet der
erforderlichen Präcisson und Deutlichkeit, kürzesten Wege und auf die jedes Mahl
bündigst thunliche Weise, den Inhalt der Verfügung der Großherzoglichen Kammer,
welcher und in so weit er eine der anderen Kameral-Recepturen, Rentämter, Forst-
kassen und sonstigen Einnahme-Rechnungsstellen angeht, im Namen Großherzoglicher
Kammer mit der Unterschrift „Großherzogliches Kand-Renramt“ und mit Namens-
unterschrift des Land-Rentmeisters, zur Nachachtung zuzufertigen. Die Verfügungen
Grohherzoglicher Kammer an das Land-Rentamt haben die Form von Rescripten
und geschehen also im Namen Sr. Königlichen-Hoheit, des Großherzog#5.
#) Alle Berichte und Vorträge, den Gang und Eingang der Einnahme und Auögabe,
sonach den Kassenverkehr betreffend, welche sonst an Großherzogliche Kammer direkt
erstattet wurden, ohne durch die Hände des Verwalters der Kammerkasse zu gehen,
werden zwar von den Rent-Beamten und sonstigen Einnehmern, auch Verwaltern von
Elementar= Kassen und Unter-Recepturen, auch sonstigen Kameral-Kassen, noch an
die Großherzogliche hochpreißliche Kammer gerichtet, müässen aber nothwendig und bey
Vermeidung von zehn Thalern Strafe, für jeden Fall der Zuwiderhandlung, von den
berichtenden Stellen, unter Ober-Couvert und Adresse des Land-Rentamtes, an
dieses eingesendet werden.
Das Land-Rentamt hat die Pflicht, sofort nach Empfang und Durchlesung eines
solchen Berichtes, denselben, in jedem nöthigen Falle mit Begleitung seines Berichtes,
seiner Bemerkungen, Erluterungen und Gutachten, an das Großherzogliche Kammer-
Kollegium ohne 3#6gerung, und bey personlicher Verantworklichkeit für jede nachthel-
lige Versäumniß, im Original einzureichen.
Die Resolution des Großherzoglichen Kammer-Kollegiums aum dlese Berichte gehen
dann (s. F. 15.) an das Großyerzogliche Land-Rentamt, welchts für die pünktliche