Full text : Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

Der  Vorbereitungsdienst  soll  den  Anwärtern  eine  möglichst  ein—
gehende  Anleitung  in  den  einem  Gerichtsschreiber  oder  einem
Sekretär  bei  der  Staatsanwaltschaft  obliegenden  Geschäften  geben.
Daher  ist  jede  rein  mechanische  Beschäftigung,  soweit  sie  nicht  den
Ausbildungszwecken  dient,  unzulässig.  Insbesondere  dürfen  Justiz-Anwärter
  nicht  lediglich  zur  Entlastung  der  Bureaubeamten  verwendet
  werden.

Die  Gerichtsschreiber  (Sekretäre)  sind  verpflichtet,  den  ihnen
überwiesenen  Anwärtern  jede  erforderliche  Belehrung  zuteil  werden
zu  lassen.  Die  Vorstände  der  Gerichte  und  der  Staatsanwaltschaft
haben  hierauf  ihr  besonderes  Augenmerk  zu  richten.

Auf  die  ausreichende  Vorbildung  in  Kosten-,  Kassen=  und
Rechnungssachen  ist  besondere  Rücksicht  zu  nehmen.

Beim  Landgericht  sind  nach  Möglichkeit  seminaristisch  gestaltete
Ubungen  einzurichten,  welche  durch  höhere  Beamte  abzuhalten  sind
und  durch  welche  die  Anwärter  behufs  Förderung  ihrer  theoretischen
Ausbildung  in  die  für  sie  wesentlichen  Rechtsgebiete  eingeführt
werden.  Die  allgemeinen  Anordnungen  über  die  Ubungen  trifft
das  Ministerium,  die  Einrichtung  liegt  dem  Landgerichtspräsidenten
ob.  Dieser  kann  bestimmen,  daß  die  Ubungen  auch  bei  den  Amtsgerichten
  abgehalten  und  daß  zu  den  Ubungen  auch  an  anderen
Orten  des  Landgerichtsbezirkes  beschäftigte  Anwärter  zugelassen  werden.

88.

Über  den  Erfolg  des  Vorbereitungsdienstes  in  den  einzelnen
Dienstzweigen  und  über  das  dienstliche  und  außerdienstliche  Verhalten
  des  Anwärters  haben  die  Vorstände  der  Gerichte  und  der
Staatsanwaltschaft,  bei  denen  der  Anwärter  beschäftigt  wurde,  nach
Anhörung  des  mit  der  besonderen  Leitung  des  Vorbereitungsdienstes
  beauftragten  Beamten  ein  eingehendes  Zeugnis  auszustellen  und
dem  Landgerichtspräsidenten  vorzulegen.

Sobald  sich  herausstellt,  daß  sich  der  Anwärter,  insbesondere
wegen  mangelnder  Befähigung,  wegen  Unfleißes  oder  wegen  ordnungswidriger
  Führung  für  die  Gerichtsschreiberlaufbahn  nicht