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Großherzogl. S. Weimar-Eisenachisches
Regierungs-Blakk.
Nummer 9. Den 20. July 1823.
IX.
Carl August,
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar-Eisenach,
Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter
Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Lautenburg
2c. 2.
Um die Rechte der Juden in Unsrem Großherzogthume fester zu bestimmen, um ihnen
mehr Ordnung in ihren Gemeindeangelegenheiten zu sichern, um hierdurch, so wie insonder-
heit durch eine geeignete und hinlängliche Aussicht über Religions-Uebung und Schulen
auf die Verbesserung ihrer Verhältnisse in der Nitte Unserer übrigen Unterthanen hinzu-
wirken, zugleich aber auch mit noch gebotener Rücksicht auf ihren dermahligen Zustand und
die daraus sich ergebenden Folgen, seben, wollen und verordnen Wir, unter Beprath und
mit Zustimmung Unserer getreuen Landstände, wie folget:
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Alle Juden, welche in dem Großherzogthume als Unterthanen aufgenommen worden
sind, haben als solche mit den übrigen Staatsunterthanen gleiche Rechte und gleiche Ver-