Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

96. 
bindlichkeiken, vorbehältlich der Bestimmung im §. a#u des Grundgesee aber die land- 
ständische Verfassung vom êten May 1816, und in so weit nicht das gegenwärtige Ge- 
seb oder andere Gesetze nach ihm eine Ausnahme anerkennen oder begründen. Unter glei- 
cher Beschränkung sollen oieselben bey der Ausübung ihrer väterlichen Religion und ihrer. 
gottesdienstlichen Gebräuche frey gelassen und geschützt werden. 
6.2. 
Es skehen die Juden in Jultiz= und Holizey= Sachen unter dem sonst in der Landes- 
verfassung angrordneten Behärden und Instanzen, ohne Ausnahme, auch was die Streitig- 
keiten über das eheliche Verhältniß und aus Eheversprechen anlangt. Eben so erstreckt sich 
die Zuständigkeit der Landes-Direktion, wie solche gesetzlich bestimmt worden ist, auf die 
jüdischen Unterthanen und ihre Gemeinden. Demselben Landes-Kollegium sind in solcher. 
Beziehung die Rechte, welche dem Staate in Ansehung der Rellgions= Uebung uberhaupt 
und der Relsgionc-Gesellschaften insbesondere zukommen, anvertraut. Es hat aber, wo 
es sich um die Beaufsschtigung des Gottesdjenstes, die Beaufsichtigung der Schulen, die 
Beseczung dahin einschlagender Aemter und die deshalb nsthigen Prüsungen und Visttatio- 
nen handelt,, mit den Ober-Konsistorien und zwar nach Maßgabe des einem jeden derfel- 
ben angewiesenem Geschäftskreises sich zu benehmen. 
;"(. 3, 
Auch was die oͤffentllchen: Abgaben betrifft, stehen die juͤdischen Unterthanen unter den 
allgemeinen Landesgesehen, nahmentlich dem Grundgesehe uͤber die Steuerverfassung vom 2osten 
Aprit 1821, und den Finanz; Behoͤrden. Der Judenleibzoll, wo solcher Statt fand, ist in 
den Grenzen des Großherzogthumes aufgehoben. Ein. besonderes Schuhgelb soll da, wo 
dasselbe bisher zu den grundherrlichen Befugnissen mit Recht gezählt und in dessen Gemäß 
heit wirklich erhoben wurde, zwar fortbestehen, aber nirgends erhöhet, auch an anderen 
Orten auf keine Weise eingeführt, oder hergebracht werden können. 
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Die Juden und Judengemeindem erhalten einen Zand-Rabiner und einen Adjunkten 
desselben für den Fall, daß der Rabiner selbst an der Ausübung seines Amtes gehindert 
seyn sollte. Zu diesem Amte gehört neben den kirchlichen und liturgischen Verrichtungen inson- 
derheit auch die nächste Aufsicht über die jüdischen Schulen, Spnagogen, milden Stiftun-
	        
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