8.
An denjenigen Orten, an welchen besondere juͤdische Schulen nicht bestehen, sind die
jüdischen Einwohner on die öffentlichen Ortsschulen gewiesen, den Religions= Unterricht
ausgenommen. In solchen Schulen, welche von Ghristenkindern und Judenkindern besucht
werden, ist von Seiten der Vorgeseßten und Lehrer streng darauf zu sehen, daß von bey-
den Seiten die Aeußerungen liebloser Gesinnung unterbleiben.
Wie alle öffentliche jüdische Lehrer vor ihrer Anstellung, Verpflichtung und Einwel-
sung einer Prüfung bey dem Ober-Konsistorium (§. 2) zu unterwersen sind: so soll
in Ansehung der Privat-Lehrer, welchen eln jüdischer Hausvater für seine Kinder halten
ill, eine solche Prüsung ebenfalls Statt finden.
g. 8.
Will sich ein Jude den hoͤheren Wissenschaften widmen: so steht ihm der Zutritt zu
den Gymnasien und zu der Landes= Universität offen. Er hat, gleich seinen jungen christ-
lichen Mitbürgern, Ansprüche auf Unterstübung, Stipendien u. s. w., in so weit nicht
die Gesebe der hierzu gemachten Privat-Stiftungen ihm entgegen treten.
9V.
Eine jede Judengemeinde hat sich einen Barnaß oder Schulbheissen zu bestellen. Die
Vestätigung desselben hängt von derjenigen Behörde ab, welche an demselben Orte den
Schuldheissen einer christlichen Gemeinde zu bestätigen haben würde.
—it
Nach dem Gutachten des Rabiners und der Barnasse werden Gemeindeordnungen ent-
worfen. In denselben ist auch festzusetzen, was die jüdischen Einwohner neben den christli-
chen Einwohnern zu den Effentlichen Ortsanstalten, Gebduden, Brunnen, Wegen u. f. w.
beypzukragen haben. Die gleiche Theilnahme und der gleiche Vortheil begründen die Ver-
bindlichkeit zu gleichen Lasten. Einstweilen und so lange die neuen Gemeindeordnungen noch
nicht zu Stande gebracht worden, verbleibt eß bey der schon bestehenden Einrichtung und
dem Herkommen eines jeden Ortes.
Allein und für sich haben die Juden aufzubringen: 1) die Kosten ihres Kultus;