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5. 28.
Das Gericht hat in solchen Fällen
die Kontrahenten und zunächst den christlichen Theil zu verwarnen und aufzufordern,
daß sie alle Bedingungen des Geschäftes genau angeben, indem sie späterhin mit der
Behauntung oder Einrede der anders verhandelten als hier angebrachten Sache
durchaus nicht gehört werden sollen;
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b) die Bedingungen, wie sie angegeben werden, sammt dieser vorauögeschickten Verwarnung,
genau in einem Protokolle aufzunehmen, auch dem Protokolle sämmtliche Berechnun-
gen und Urkunden, auf welche sich die Parteyen bezogen haben, beyzufügen, und
dasselbe von den Parteyen mit unterschreiben oder bezeichnen zu lassen;
eine Genaue Prüfung des Geschäftes (causac cognirio) nach Befinden unker Zuziehung.
der Ehefrau des christlichen Thelles und unter Zuziehung Sachverständiger vor-
zunehmen;
d) erst auf dem Grunde dieser Prüfung und, wenn sich auf keiner Seite der Verdacht
einer Gefährde, einer wucherlichen Absicht, zu Tage legt, das Geschäft zu belkätigen
und für verbindlich auf beyden Seiten zu erklären.
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Die Parteyen erhalten auf Verlangen beglaubte Abschriften oder Auszüge der über
die ganze Verhandlung aufgenommenen Protokolle.
Nachléssigkeiten, welche in Beziehung auf solche Geschäfte sich ein Gericht zu Schulden
bringt, sollen mit Ordnungsstrafen von fünf bis zehen Thalern geahndet werden.
. 290.
Aus einem Vertrage, welcher gegen die Bestimmungen im g. 27 und 28 außergerscht-
lich abgeschlossen worden ist, sep es in dem Großherzogthume oder im Auslande, welcher
die gerichtliche Bestätigung nicht erhalten hat, stehe dem jüdischen Gläubiger
weder eine Klage, noch eine Einrede zu, auch kann derselbe dasjenige, was er seinen Mit-
Kontrahenten in Folge des Geschäftes bereits gezahlt, gegeben, überlassen hat, auf keine
Weise vor Gericht zurückfordern.