Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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Aber ein voller Bewels bloß durch jüdische Zeugen ist in einem solchen Falle nur 
daun für hergestellt anzunehmen, wenn die Glaubwürdigkeit des Zeugnisses durch die be- 
kannte, achtbare Persönlichkeit der Zeugen selbst, durch den innern Gehalt der Aussage 
und durch die erörterten Gründe der Wissenschaft erhöht wird. 
öS. 34. 
Ueberhaupt alle mit diesem Gesetze nicht im Einklange stehende Gesehe und Verord- 
mungen, welche blöher noch in dem Großherzogthume oder in einzelnen Theilen dessel- 
ben verbindende Krast gehabt haten, nahmentlich auch der Reichsabschied vem Jahre 1551 
. 70 und die Reichs-Polizey-Ordnung vom Jahre 1577 tir. 20, so wie für den Eise- 
nachischen Kreis: die Eisenachischen Juden-Mandate von 7750 und 7770 nebst den dar- 
auf bezüglichen Reseripten an das Amt Lichtenberg und Amt Kaltennordheim vom Kten Juny 
1787; für den Neustädtischen RKreis und die übrigen vormahls Königlich Süächsi= 
schen Gebiethstheile: das Nandak, die Einschränkung der Anzahl der Juden und ihres 
Handel betrelsend (Cod. Aug. Cont. 1165), das Patent vom 28sten August 1780 (II. 
Cont. Cod. Aug. 1. 375) unb da5 Mandat die zu mehrerer Beschränkung des jädischen 
Wuchers bey Schuld= und Wechselverschreibungen, auch Cessions-Urkunden zu beobachtende 
Verfahren betreffend vom #sten August 1817; für die vormahls Königlich Preusischen 
Ortschaften: das Edikt vom 1#ten März 13812, sind, von dem Tage der Publikation dieses 
Gesehes an, als gänzlich aufgehoben anzusehen. 
Nur auf früher vorgekommene Handlungen, Begebenheiten und Geschäfte und die Be- 
urtheilung der daraus sich entwickelnden bürgerlichen Rechtöhändel hat das gegenwärtige 
Gesetz keine rückwirkende Kraft. 
In der gewissen Erwartung, daß Unsere sämmtlichen Unterthanen den Hauptzweck dieses 
Gesebes richtig auffassen und denselben, ein jeder nach seinem Vermögen und bepy ihm sich 
barbietender Gelegenheit, thätig fördern, daß Unsere christlichen Unterthanen sich hierbey den 
Vorschristen ihrer zur Duldung und Liebe auffordernden Religion erinnern, daß Unsere 
dem jödischen Glauben bekennenden Unterthanen selost und zunöchst die gebildeceren unter 
thnen sich mie allem Eifer befleißlgen werden, durch strenge Geseblichkeit und Rechtlichkeit, 
überhaupt durch Bepspiel, auf ihre Glaubenêgenossen wohlthätig einzuwirken und somit 
Unsere fernere Gnade zu verdlenen, haben Wir das gegenwärtite Geseth eigenhändig vollzo-
	        
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