Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

8. 
bäuft dieser Versuch fruchtlos ab: so redet nunmehr der Rabiner den Schwörenden 
solgendergestalt an: 
wisse, daß du nicht nach deinem Sinne und deiner Auslegung der Worte, sondern nach 
dem Verstande, den wir und dle Richter mit den Worten verbinden, den Eid ablegst. 
9. 
Nach dieser zweyten Ermahnung tritt der Schwoͤrende vor den Gesehschrank, der Klop- 
fer öffnet die Thür des Schrankes, nimmt eine bekleidete Thora heraus und giebt sie dem 
Schwörenden in den Arm. 
10. 
Der Rabiner sagt hlerauf die Eidesformel dem Schwörenden vor, und dieser spricht 
sie nach. 
11. 
Dle Formel faͤngt mit den Worten an: 
Ich schwoͤre bey Adonai, dem Gott Israels, daß ꝛc. 
sie schließt mit der Betheurung: 
„wenn ich falsch schwoͤre: so sollen alle jene Verwuͤnschungen und Strafen, die im goͤtt. 
lichen Gesehbuche dem Sünder angedrohet werden, über mein Haupt kommen, dagegen aber, 
wenn ich der Wahrhelt gemäß schwöre, alle Segnungen, die dort den Frommen ver- 
beißen sind, an mir erfüllt werden, Amen!! 
12. 
In der Eidesformel sol das Wort Adonai mit den hebréischen Mitlautern des 
Wortes Jehovah verzeichnet sepn. 
13. 
Es darf derjenige, welcher den Eid abnimmt, das Wort Adonai nicht mit vorsagen, 
vielmehr hat er dasselbe auf der in der Schule befindlichen Tafel, oder in der geschriebe- 
nen Eidesformel dem Schwörenden vorzuzeigen, damit dieser (der Schwerende) selbst es
	        
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