Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

110 
Leistung desselben nicht eher als nach förmlicher Entlassang davon entzlehen; im Felbe ist 
deöhalb die Einstellung der Ersabmannschaft abzuwarten. 
Es soll jedoch möglichster Bedocht darauf genommen werden, daß die Entlassung der- 
jenigen, welche ausgedient haben, nicht verzögert werde. 
—. 
Die Gesammtheit der Militér-Pflichtigen bildet drey Abeheilunges. 
I. Die erste Aufstellung oder der aktive Theil des Großherzoglichen Bundes-Kon- 
— 
— 
— 
— 
tingents besteht aus den Militär-Pflichtigen der vier ersten Altersklassen, welche 
nach der Ordnung des Looses, so wie aus denjenigen, welch: wegen ihres ungehor- 
samen Auöbleibens bey der Verloosung zum Militér-Dienste eingestellt werden. 
Diese Abtheilung wird in steter Uebung erhalten, sie versiett den Garnison-Dienst 
und muß, täglich und stündlich, zum Dienste im Innern des Landes so wie zum 
Ausmarsche bereit seyn. 
I. Die erste Reserve besteht aus den Militär-Pflichtigen der beyden lehteren Alters- 
klassen, welche in der ersten Aufstellung ausgedient haben, und aus benjenigen Un- 
gehorsamen, welche mit diesen bepden Alteröklassen nachdienen müssen. Diese Abthei- 
lung ist in der Regel vom Garnison-Dienste und von jedem anderen Dienste im Innern 
freyz auch wird der Kriegödienst nur im Nothfalle von ihr gefordert. Rückt indessen 
die erste Aufstellung in das Feld: so versieht die erste Reserve den Garnison-Dienst 
und überhaupt den innern Dienst. 
Wird im Felde selbst oder sonst ein augenblicklicher Ersaß an der ersten Aufsiel- 
lung oder eine Vermehrung und Unterstügung derselben mit schon geübten Sol- 
daten erfordert: so ist die erste Reserve dazu bestimmt. 
. Die zweyte Reserve besteht aus allen Militär= Mlichtigen der vier ersten Altersklas- 
sen, welche zum aktiven Dienste nicht eingestellt worden sind, und diese Abtheilung 
liefert regelmäßig die Ersazmannschaft für die erste Aufstellung. 
Die jüngste Alteröklasse allein ist gehalten, an denjenigen Uebungen Theil zu neh- 
men, welche auf den verschiedenen Exerzler: Plähen des Landes mit der Milit#r: pflich- 
tigen Nannschaft vorbereitend angestellt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.