Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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II. Thell. 
Besondere Bestimmungen. 
Erster Abschnitt. 
Ueber die Unfählgkelt und Untauglichkelt zum Milstär= Olemste. 
5. 8. 
Unfséhig zum Mllitär-Dienste sind dlejenigen, welche durch richterlichen Endausspruch 
eines Verbrechens, um dessentwillen, wären sie schon eingestellt gewesen, ihre Ausstoßung 
aus dem Militär kriegsgerichtlich ausgesprochen werden müßte, für schuldig erkannt wor- 
den sind. 
h. 9. 
Ganz untauglich dazu sind die an Geist oder Körper unheilbaren Kranken, Ge- 
brechlichen, und diejenigen, welche durch Verunstaltung oder durch sonstige kaorperliche Be- 
schaffenheit sich gänzlich außer Stand besinden, die Anstrengungen und Beschwerden des 
Krlegsdienstes ohne Gefahr für Gesundheit und Leben zu ertragen. 
In Ansehung solcher Uebel und Krankheiten, welche nicht zu jeder Zeit bemerkbar 
sind, wie z. B. Epilepsie und andere Krampfanfälle, Gehör= und Gesichtsschwäche 2c. ic. 
sind bloß solche Zeugnisse für entscheidend anzunehmen, welche von mehreren Ortseinwohnern, 
die selbst Militär-pflichtige Söhne in derselben Altersklasse haben, auögestellt und vom 
Pfarrer, resp. dem Schullehrer, beglaubiget werden, so, daß erst hierauf die weitere Unker- 
suchung und Entscheidung darüäber erfolgen kann: ob und in wie sern die angegebenen 
Uebel zum Militär-Dienste gänzlich oder nur vorláufig untauglich machen. 
8. 10. 
Als vorerst dazu untauglich sind dieienigen zu betrachten, welche wegen Kränklichkeie 
und Schwächlichkeit, ingleichen wegen Nichterreichung des Normal-Maßes von fünf Fuß zum 
Dienste noch nicht geeignet sind, von welchen sich ober erwarten läht, daß sie im baufe des 
ersten Jahres ihrer Dienstpflichtigkest zu solchem noch tauglich werden können. 
Dieselben loosen mit ihrer Altersklasse, werden aber auf ein Jahr zurück gestellt und 
vor der wirklichen Einberufung bey der nächsten Musterung noch einmahl genau gemessen
	        
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