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Die diesfallsige Befreyung wird dann noch ertheilt, wenn der Grund dazu nach der
Loodziehung oder Einstellung während des dienstpflichtigen Alters eintritt.
Dieselbe erlöscht jedoch auch, wenn — während der Dauer dieser Zeit —
ad r. unb 2. der Befreyungsgrund aufhörk,
ad 3. unb 4. beyde Aeltern versterben unb
ad 5. ber Besib verloren gehet;
worauf der Betheiligke nachzuloosen und nach der Ordnung des Looses den Dienst seiner
Altersklasse zu leisten hat.
#. 7.
II. Ben ber vorläusigen Bekrepung (Suspension der Osenstpulicht.)
Alle diejenigen, welche sich auf Gymnasien, Akademien, Schullehrer-Seminarien oder
in sonstigen öffentlichen Lehr= und Bildungsanstalten den Wissenschaften ober schönen Kün-
sten - widmen und durch genügende Zeugnisse dieser Anstalten darzuehun vermögen,
daß sich für Wissenschaften oder schöne Künste überhaupt, oder für ihren erwählten beson-
dern Beruf von ihnen etwas Tiüchtiges erwarten lasse, haben Anspruch, auf Suspension
ihrer Dienstpflichtigkeit zu machen.
·.
Werden die vorgelegten Zeugnisse von der Landes-Direktion für gültig und zulänglich
erkannt: so wird auf deren Grund die fragliche Suspension, nach Besinden, auf ein Jahr,
zwey Jahre, oder drey Jahre ertheilt.
In zweifelhaften Fällen hat die Landes-Direktion besonders dazu geeignete Sach= und
Kunstverständige mit ihrem Gutachten darüber zu vernehmen, oder nach Besinden den Be.
theiligten einer nochmahligen Prüfung zu unterwerfen.
8. 14.
Ist die Suspension nur auf ein Jahr oder zwey Jahre ertheilt: so steht bem Suc=
pendirten frey, nach Ablauf dieser Frist durch Beybringung anderweiter Zeugnisse über sein
Wohlverhalten, so wie über die Fortseung seines Studiums und das Fortschreiten darin,
eine Erstreckung der Frist zu suchen; worauf sodann nach Maßgabe der Vorschrift des
vorigen F. entweder anderweite Suspension ertheilt oder die Einstellung verfügt wird.