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a) der einzige Sohn oder Enkel, welcher seine verwitwete leibliche oder Stiefmutter, oder
seine Großmutter erweislich allein ernähren muß;
b) der einzige Sohn eines solchen Vaters oder, im Faile Aeltern nicht mehr vorhanden
sind, der einzige Enkel eines solchen Großvaters, welcher zu der Zeit, wo jener Sohn
oder Enkel in die Jahre der Dienstverbindlichkeit tritt, das sechzigste Jahr zurückge-
legt hat, bein Vermögen besibt und wegen Altersschwäche oder Gebrechlichbeit nicht
im Stande ist, sich durch eigene Thätigkeit zu ernähren, und welcher daher vom
fraglichen Sohne odevr Enkel erhalten werden muß;
) der älteste Bruder von zwey und mehreren vater= oder álternlosen Geschwistern, wenn
dieselben vermogens = und brotlos sind, oder wenigsiens in einer solchen Lage und
noch in einem solchen Alter sich besinden, daß jener Bruder zu ihrem Unterhalte und
Führung des Hauswesens unentbehrlich ist.
VRebrigens bleibt der andes-Direktion überlassen, in dringenden Föllen großer Hülfs-
bedürftigkeit ähnlicher Art mehr den Geist des Gesebes und die landesvéäterliche Milde, die
hierbey vorwalten soll, als den Buchstaben obiger Bestimmungen zu berücksichtigen, wenn
für den Anspruch auf die Zurückstellung in einem solchen Falle die Ortsgemeinde, im Ein-
verständnisse mit den darüber besonders zu befragenden und mit ihrer bestimmten Erklrung
deshalb zu vernehmenden Vatern der Militr-Pflichtigen im Orte, ihre Verwendung
eintreten lassen wird.
5. 19.
Gleiche Beguͤnstigung ##ndet auch bey dem erweislichen Eintritte des Grundes zu sol-
cher noch nach erfolgter Einstellung State#, mit der nähmlichen Wirkung, als wenn die
Zurückstellung gleich im Verloofungs-Termine geschehen wäre.
Diese Begünstigung erlöscht, wenn der Grund derselben wegfällt, bevor der Begün-
stigte das sechs und zwanzigste Jahr zurückgelegt hat. Lebterer muß sodann in der
Altersklasse und an den Platz treten, woselbst er stehen würde, wenn ihm die fragliche Be-
günstigung nicht zugestanden worden wäre.