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Ko. XI. die Aemter Vacha und Geisa mit den Patrimonial-Aem-
tern VölkerShausen und bengsseld . Buttlar.
. XlI. die Aemter Dermbach, Kaltennordheim und eichtenberg Kaltennorbheim.
#. 2.
Zur Verloosung der Dienstpflichtigen ist vom Landrathe für jeden seiner beyden Be-
zirke ein Termin, in der letzten Hälfte des Novembers, ebenfalls, wo nur möglich, an ei-
nem und demselben Tage in jedem Jahre zu bestimmen. An diesem müssen sich vor dem-
selben im Verloosungsorte des Bezirkes alle diejenigen, welche im Musterungs-Termine
zum Militär-Dienste nicht für unbrauchbar oder nicht för gesetlich davon besreyt erkläre
worden sind, bey Strase des Verlustes der Woylthat des Lookziehens, in der Regel, per-
sönlich einsinden, um nach Besinden entweder zum Loosen zugelassen zu werden oder nicht.
Hinstchtlich der Fälle, in welchen eine Loosziehung für dieselben durch Bevollmächtigte,
oder von Amteéwegen, Statt sindet, wird auf den nachsolgenden §. 30 verwiesen.
#. 27.
Zum Behuf der Einstellung und deöhalb noch erforderlicher Untersuchung d Dienst.
bflichtigen im Verloosungs-Termine wohnen der Termins-Verhandlung bey-
1) ein vom Großherzoglichen Militär-Kommando dazu zu kommandirender Offizier,
um die noch erfsorderliche Ressung und Veurtheklung der Militär= Pfllichtigen binsichtlich
ihrer körperlichen Brauchbarkeit für den verschiedenen Waffendjensk zu bewirken;
2) ein verpflichteter Arzt, welcher von Großherzoglicher vandes-Direktion im Einver-
ständnisse mit dem Militär-Kommando erwählt wird, um die in letzterer Hinsicht etwa
noch nsthige ärztliche Untersuchung der Dienstpflichtigen vorzunehmen.
5. 28.
Nach erfolgter Entscheidung über das Ergebniß der besagten Untersuchungen und über
weiteres Anbringen ist sodann zur Verloosung der diensttauglichen Militär-Pflichtigen zu
schreiten und in deren Folge die sofortige Einstellung und Verpflichtung des Mannschafes-
bedarses für das aktive Militär, so wie die Ueberweisung der zweyten Reserve vom and-
rathe an den Militr##Kommissar zu bewirken; in Ansehung derjenigen, welche auf