Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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Dieaste, folglich auch während sie in ber ersten Reserve stehen, im Allgemeinen nach den 
Soldatengesehen vom dösten May 1811 zu achten. 
Jedes Vergehen, welches von denselben begangen wird, und dessen Untersuchung vor 
die Militär-Gerichse gehört, unterliegt der Bestrafung nach diesen Gesetzen. 
b) Die in der zweycten Reserve begriffenen Dienstyflichtigen sind, von 
dem Augenblicke an, wo sie zum Ererciren kommandirt werden, bis zur Entlassung vom 
Exerzier= Platze, folgenden Vorschriften der Soldatengesetze unterworfen: 
„Art. 2. der Soldat muß S. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, Ober= und 
„Unter-Offizieren Gehorsam leisten und ihre Befehle genau vollziehen. 
„Art. 3. Widersehung gegen Dlenstbefehle seines Vorgesebten durch Geberden oder 
„Worte, wird inach dem Grade der Vosheit und den Umständen mit sechswöchentlichem 
„Arreste des dritten Grades, bis zu drepjähriger Festungsstrafe, bestraft. 
„Art. X. Thätliche Widersetzung gegen den Vorgesebten, oder auch Drohen mit dem 
„Gewehr, wird mit Erschießen des Verbrechers bestraft, und Widersebung gegen eine 
„GWache oder Schildwacht bey Arrekirungen der, gegen elnen Vorgesetzten yleich geachtet.“ 
5. 45. 
II. Lorschriften wegen Verlaberung bes Nufenkhalts. 
1) Die zum aktiven Dienste und zur ersien Reserve Eingestellten müs- 
sen, auch wenn sie beurlaubt sind, während der Dienstzeit im Lande bleiben und dürfen 
sich aus ihrem Kompagnie-Bezirke, ohne besondere Erlaubniß des Chesé desselben, nicht 
entfernen; sie können jedoch zu jeder Veränderung ihres Aufenthaltes im Großherzegthume 
die erforderliche Erlaubniß erlangen, auch wird ihnen vom Großherzoglichen Militär-Kom- 
mando auf ihr Nachsuchen, um dringender Umstände willen, zu Reisen in das Ausland Urlaub 
ertheilt werden. 
2) Die in der zweyten Reserve stehenden Dienstpstichtigen haben, in Ansehung des 
Reisens und Wanderns in= und außer Landes, Folgendes zu beobachten:
	        
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