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rungs-Termins mit der betheiligten Behärde Kommunikation zu pflegen, ober um beshalb
geeignete Verfügung zu erlassen; zugleich aber ist aus den besagten Ortolisten (durch
sergfältine Uebertragung des wesentlichen Inhaltes derselben in die dazu gedruckten Nete),
die Musterungs-Bezirksliste nach dem (unker Nr. I.) beygefügten Schema
dergestalt gehörig anfzustellen, daß die Rilirär-Pslichtigen jeden Ortes unmittelbar nach
einander, die Orte selbst aber resp. mit Einschluß der zu jedem derselben geschlagenen, und
also mit solchen ein Ganzes ausmachenden einzelnen Güter, Höfe und Ansiedelungen in
alphabetischer Ordnung folgen. -
§-4
Die gedachten Listen müssen bis zu den Rusterungs-Terminen vorschriftsmäßig vol-
lendet seyn, um solche den bey der Musterung anwesenden Amts = und Gerichts= au
Stadtrathö-Personen zur Einsicht vorlegen und die Termins-Verhandlung darauf grün-
den zu können.
) Den Musterungs-Termin brtireffend.
5.
Der Landrath eröfsnet den Musterungs-Termin mit einem zweckdienlichen Vortrage,
so wie mit einer Ermahnung an die Abgeordneken der Ortsvorstände zur getreuen Angabe
der Umstände und Verhältnisse, worüber sie in Ansehung Mllitär-Pflichtiger Auskunft er-
theilen können; ingleichen mit einer Aufforderung an die erschtenene junge Mannschaft, zu
Vorbringung etwaiger Erinnerungen gegen den Inhatt oder die Nangelhafelgkelt der Orks-
listen, worauf zum Aufrufe der einzelnen Orte des Bezirkes, und zwar der enkfernte-
ren vor den näheren, dann zur öffentlichen Vorlesung der Ortslisten geschritten wird. Da-
bey ist der Gründe und Nachwessungen zu gedenken, auf welchen die bereits erörterte und
in die bisten aufgenommene Angabe der Unfähigkeit und Untauglichkeit zum Militchr-Dienste
oder des Wegzuges und der Auswanderung beruhet.
Wird von den Anwesenden angezeigt und dargeehan, daß bep der tistenfertigung Mi-
litär-Pflichtige übersehen worden, oder daß hinsichtlich derselben mangelhafte und unrich-
tige Angaben eingeschlichen seyen: so mäüssen diese Erinnerungen niedergeschrieben und in
den bisten angemerkt, auch so weit als möglich erlediget, resp. durch Nachtrag oder Ab-
streichen der fraglichen Nahmen in den Listen, beseitiget werden.
In Ansehung derjenigen Eingezeichneten, welche notorischer Maßen weggezogen
oder auswärté verstorben sind, ist auf gleiche Weise zu verfahren, um die Nahmen dersel-
ben nicht vergeblich in den Listen fortzuführen.
6. 6.
Die Dienstpflichtigen sind darauf zum Hervortreten, Behufs der Musterung und zu
Anbringung der Entlassungs= oder Befrepungögesuche, so wie der Ansprüche auf Sus-
pension und Zurückstellung, nahmentlich aufzurusen, wobey die Nahmen der Erschienenen,
so wie derer, welche sich als Bevollmächtigte Abwesender anmelden und alb solche, in
Volge der Gesehesvorschriften (§. 38), zugelassen werden dürfen, in der Liste besonders
vorzumerken sind, um dadurch deren Eintragung in das Protokoll zu ersparen.