Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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der auf Entlassung oder auf gänzliche Belcerung gerichteten Reklamationen, ingleichen 
darüber: ob dagegen Berufung eingelegt worden sen oder nicht? bey den Nahmen der Re- 
klamanten in der letzten Listen-Kolumne d#a## Nötitze zu bemerken. 
Sowohl wegenr zweiseiyafter Fäle, als auch in Ansehung derjenigen Fälle, in wel- 
chen der Reklamant gegen die kommissarische Enkscheidung sich mic einer Berufung an die 
bandes-Direktion wendet, hat der Landrath die vorgebrachten Reklamations = Gründe, 
das Gutachten des Amtes, Gerichtes oder Stadtrathes darüber, entweder sofort zum Protrkolle 
u nehmen oder schriftlich bepbringen zu lassen, und mit seinem Berichte der Landes- Di- 
rektion vorzulegen.. 
S. 9 
Wegen vorkommender Gesuche um Suexensson den Militär-Pflicht oder um einstwei- 
lige Zurückstellung des Dienstpftichtigen sind: 
ad IIl. die beygebrachten Zeugnisse und 
ad IV. die Ergebnisse der Erörterung des Gesuches, nach Befinden des Falles, mit den 
im (. 18 erforderten JZeugnissen zu den Akten zu bringen- 
Da die Betheiligten in jedem Falle zur Vertoofung zu ziehen sind: so wirb die Greß- 
erzogliche Lande-Direktion bis zum Verloosungs-Termine die diesfallsige Entscheidung 
jedesmahl selbst ertheilen. 
*s*ie 
Wenn auf die hier vorgeschriebene Weise das Verfahrem über die vorgebrachten Ge- 
suche und Auspröche beendiger worden ist: so sind die Resultate desselben aus dem Proto- 
kolle in die Listen, gehsrig einzutragen, und es ist zugleich der Versammlung zu eröffnen 
daß auf weitere Reklamationen nicht werde gebert werden, und daß die Nichterschienenen 
ihrer Belchhungeantrche nunmehr verlustig seyen 
tu Mlichtigen, über deren Fa ulhr Reklamationen nicht bereits definikto 
entschieden “E ist, sind zugleich aufzufordern, sich demnächst im. Verloosungs-Termine. 
gehoͤrig miteinzusinden, um die hoͤhere Entscheidung über ihre angebrachten Reklamatienen 
und, in deren Folte, entweder ihre- sosortiga Entlassung oder ihre Zuziehung zum Loose 
zu gewortigen 
r Tag und Ort des Verloosungs-Termins ist bey dieser Gelegenheit. alsbald durch 
offenthen Anschlag im Musterungs-Lokal vorläufig bekannt zu machen.. 
5. 11. 
Nach Beendigung des Musterungsgeschäftes im. Landraths-= Sprengel ist die Einsen- 
bung der Akten über jeden einzelnen Musterungebezirt an die Landes-Direktion mittelst 
Berichtes baldigst und längstens bis zum Zosien Oktober zu bewirken, um die Genehmi- 
gung des dabey beobachteten Verfahrens, und die Entscheieung über die dazu. ausgesetzt 
gebliebenem Reklamationen einzuholen. Mittlerioerle muß zugleich auf die Bearbeitung der 
beyden Verloosungs, Bezirkslisten eines, jeden Landraths-Sprengels, nach dem (unter Nr. 
II.) angehängten Schema, Bedacht genommen werdem: 
ach Rückempfang der Akten: ist diese Läslenaufstellung, bis zum. Verloosüngs-Termine. 
gehörig zu vollenden, und das sonst deshalb Erforderliche zu. verfügem und wahrzunehmen.
	        
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