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erst bey den Gestüt-Inspektionen anmelben, im Kollisons-Falle einen Vorzug hinsichtlich
der Wahl der Hengste und der Zeit.
ö 5.
Die Großherzoglichen Unterthanen entrichten für das Bespringen ihrer Stuten jedes
Mahl, und ohne Rücksicht auf dao Zukommen derselben,
18 ggr. Sprunggeld und
2 ggr. Trinkgeld
zur Gestüt-Kasse resp. für die Stallbedienten; — eben so viel muß nachbezahlt werden,
wenn die Stute ein gesundes Fohlen zur Welt bringt.
d eine im Militär-Gestüt trächtig gewordene Stute in das Ausland verkauft: so
wuß diese Nachzahlung ebenmäßig sofort bewickt werden, worauf die Ortsvorstände, bey
Vermeidung diesfallsiger Verantwortlichkeit, gehörig zu achten, und in den vorgeschriebenen
Jahreslisten das Nöthige deshalb mit anzumerken haben.
Den Herzoglich Sachsen-Meiningschen Unterthanen wird, so lange als den diesseitigen
Unterthanen bey dem dortigen gand-Gestüt gleiche Begünstigung verbleibk, ebenfalls erlaubt,
ihre Stuten von den zu Marksuhl und Geisa stehenden Hengsten bedecken zu lassen, gegen
Entrichtung von 2 thlr. 12 gr. Sprung= und 4 9gr. Trinkgeld, wovon die Hälfte zurück-
gegeben wird, wenn die Stute ein lebendes Fohlen nicht zur Welt bringt, und solches
glaubhaft bezeugt worden ist.
K. 6.
Den inländischen Pferdehaltern, welche ihre Stuten zum Bedecken nach Marksuhl und
Geisa bringen, wird die Chaussee-Freiheit für dieselben in der Maaße zugesichert, daß se
die von ihnen bezahlten Chaussee-Gelder auf die darüber erhaltenen Zeddel aus der Ge-
siür Kasse durch Abrechnung auf das Sprunggeld zurück erhalten.
Behufs dieser Begünstigung haben sich diejenigen, welche davon Gebrauch machen wol-
len, mit glaubhaften Zeugnissen ihres Ortsvorstandes, bey der Gestüte= Inspektion gehörig
auszuweisen.
S 7.
Da durch dse Wiederherstellung eines geordneten und mit vorzüglichen Beschälern ver-
sehenen Gestäüte dem diesfallsigen Bedürfnisse der Pferdehalter im Eisenachischen Kreise, mit
möglichster Erleichterung der Kosten für dieselben größtentheils abgeholfen ist: so wird, zu
westerer Beförderung und Sicherstellung der inländischen Pferdezucht, hiermit verordnet,
daß die Großherzoglichen Unterthanen, welche ihre Hengste zum Beschälen für bohn in
dem Eisenachischen Kreise herumführen wollen, alljährlich vor der Beschälzese elnen Erlaub-
nißschein hierzu bey der Gestät-Kommission zu Eisenach auswirken mössen, welcher von
derselben nur nach vorgängiger Untersuchung und befundener Fehlersreiheit und Tüchtigkekt
des fraglichen Hengstes, unter Beprath des Roharztes, zu ertheilen und bloß auf Ein
Jahr göltig ist. -