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ten und den Ortsgeistlichen, auf ihr Verlangen, von der Expedition des Bezirksland-
rathes, in zureichender Menge, abzugebenden Kistenbogen die sämmtlichen Betheiligten
mit ihren vollständigen, deutlich iun rs a#btürzung geschriebenen Vor= und Zunah=
men, unter Beyfuͤgung des 7 6 ihrer urt, gehörig eingetragen werden.
Hinsichtlich der im Orte selbst izite 5 fraglichen Jahrganges ist sodann, auf
dem Grunde des Kirchenbuches die Durchstreichung der Nohme in der biste zu be-
wirken, und am geeigneten Orte das Noͤthige daruͤber anzum
In Ansehung der in die Ortsliste Eingezeichneten, olche i auswärts verstor-
ben sind oder sich Lanz vom ODrte weggewendet haben, ist dasjen ige, was über ihren Tod
oder über ihren Wegzug und anderweiten Aufenthaltsort in Erfahrung gebracht werden
kann, zur Liste ebenfalls zu bemerken.
) Die hiernach aufgestellte Ortoliste ist, von einem Sonnabend an, drey Tage lang,
durch ##sentuchen Anschlag an der Kirchthüre, oder am Gemeindehause, zur allgemei-
nen LKenntniß zu bringen, damit etwaige Erinnerungen dagegen, oder Lücken und Aus-
lassungen in derselben, bey dem. Geistlichen und dem Oresvorstande sofort gehörig an.
gezeigt werden können.
„ Falde sich an einem Drte. Militär-Pflichtige aus dem fkaglichen, Jabrgange nicht befin-
so ist eine kurze Bekanntmachung deöhalb öffentlich anzuschlag
) DteLIsteodckcmBakakScheinmusthtekaufunfehlbacbss 15ten September in
einem vom Ortögeistlichen und OrtS= oder Stadtbezirks-Vorstande zu beglaubigenden
Eremplar durch lehteren bey der Gerichtobehoörde, resp. dem Stadtrathe eingereicht
werden
Nach dem Ublause dieser Frist haben die Orts-, resp. Bezirkêvorsteher, zu gewärtigen,
daß auf ihre Kosten von den genannten Behörden Warcebothen zu Abholung der noch zu-
rückstehenden Listen werden abgesendet werden.
*se
Zu B. Dle Obliegenheiten der zur Früsung der Ortslisten, Behufs ihrer Vervollstän=
dgung und Berichtigung, birufenen, im +. II. unter B. benannten, Drtcobrigkeit sind folgende:
1) am 15ten September hat dieselbe er- aub dem Amts= oder Gerichts= auch Stadtbe-
Anter-. noch nicht eingegangenen Ortslisten, ohne Weiteres, durch Wartebothen, welche
bey den sumigen Ortsvorständen einzulegen sind, abholen zu lassen.
Hinstchtlich solcher Orte, woselbst die Gerichtöbarkeit getheilet ist, haben sich die Ge-
richtsbehörden mit einander über die Besorgung der fraglichen Arbeit allenfalls nach einer
kestzusegenden abwechselnden Reihefolge gehörig einzuverstehen, und dem Landrathe die dies-
fallsige Vereinigung anzuzeigen. 6
2) Die eingegangenen Listen sind zwotrdert einer Prüfung und, soweit nöthig, der Ver-
besserung ihrer Form zu unterwerfen, demnachst aber mit den dazu vorzubescheldenden
Ortsvorständen auf de Genaueste zu durchgehen; vorkommende Zweifel gegen die
Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den bisten, alle weitere, dabey sich zei-
gende Bedenklichkeiten, so wie die Nachrichten über den Nasenthaltsort abwesender Mi-
litär-Pflichtigen sind näher zu erörtern, und so weit alg möglich in das Klare zu se-
ben; auch ist sonst noch Alles wahrzunehmen, was zur Sache gehört.