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Großherzogl. S. Weimar-Eisenachisches
Regierungs-Blakk.
Nummer 11. Den 15. August 1823.
Bekanntmachungen.
I. Den bestehenden höchsten Vorschriften gemäß sollen bie Pistationen der Hoteio.
mlal-Gerichte durch Regierungs-Kommissarien nur so lange n so weit auf Kosten d
Staatokassen geschehen, als sich nicht weseneliche Mängel aalnd Wnoionungen der uspeen
Gerichte ergeben, die eine Verbindlichkeit zur ganzen oder theilweisen Kostentragung begründen.
Großherzogliche Regierung findet sich veranlaßt, diese Bestimmung ause Neue in Er-
innerung zu bringen, damit jede resp. Gerichtsherrschaft und Patrimonial-Gerichtsverwal-
tung ihres Bereiches allen diesfalls etwa drohenden Nachehesl zeltig von sich abwenden könne.
Ganz nahmentlich aber muß darauf aufmerksam gemacht werden, daß Mangel oder schlechte
Beschaffenheit der Gefängnisle, so wie des Gerichts-Lokals überhaupt, Mangel eines Akten-
Repertoriums oder Depostten-Kastens, ferner Unordnung in den Deposital-Angelegenheiten
und ungebührliches Sportuliren, eine, wenigstens theilweise, Kostengeltung nothwendig nach
a bbben: und daß man sich ungern in dem Falle sehen würde, bey nicht eintretender als-
diger Herstellung der vorschrifksmäßigen Gefängnisse, Gerichtostuben und Depositen-
r*n solche auf Kosten der Gerichtsherrschaft amtlich bewirken zu lassen.
Weimar den gosten Juny 1823.
Iroßbergoysiche. Sichsiccht angssrihirung.
II. In Beziehung auf die wegen der fremden schanen on %%%% rrlasine Aleen
Verbothe und nahmentlich auf die Bekanntmachung vom toten November 181 d das
Sinseeen in auswärtige Güterlotterien, so wie das Koligfren f#r selbige, hierdurch FPubtröen
unfzig
seert sowohl für den Kollekteur alö für den Sni#el i ganzen Umfange des Grohher=
dogthumes verbothen, und dem Denuncianten eines diesfallsigen Zuwiderhandlungsfalles ein
Fünftheil von der deöhalb zu erkennenden, dem Grohherzoglichen Fiskus heimfallenden
Geldsteaf hiermit zugesichert.
e Unterthanen der Großherzoglichen Lande haben sich hiernach zu achten und die
untersbeigkeie haben vorkommenden Falles, nach Maßgabe der r—m iden Bekannt=
machung, allenthalben gehörig zu verfahren. Weimar den usten July
Größherzoglsche A rn
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