Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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Nach F. 24 des Grundasses über die Sceuer-Verfassung. des Großherzogthumes 
vom 2osten April 1827 soll die Einkommensteuer vom Grund und Boden einstweilen, und 
so lange die Bedingungen eines Frauenz Pnchtigern Katasters noch nicht gegeben worden, 
uzusgeschlagen. und aufgebracht werden, wie die alte Landsteuer. 
indeß auf eingeholte verfassungsmäßige Erklärung und Zustimmung des ge- 
treuen P habenet Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, gnädigst beschlossen, hinsiche- 
lich derjenigen vorhin steuerfreyen Ritter= und Freygüter der Grohherzoglichen Lande, wel- 
che durch das Steuer-Provisorium nach F. 10 und F. 13 des schon angezogenen Gesehes 
getroffen worden, eine Modisikation hierbey in so fern eintreten zu lassen, alo deren Be- 
sigern, wenn sie solche verlangen und sich bey Großherzoglichem Landschafte-Kollegium des- 
halb melden, eine nochmahlige und specielle Bonitirung ihres Grundbesihes, nach den 
Grundsätzen und Vorschriften der General-Revisions-Instruktion zu Theil werden soll, 
mit der Wirkung, daß von denselben alödann die Grundeinkommen-Steuer, 
nach den Ergebnissen dieser Bonitirung, erhoben, dagegen aber die gegen Entschädigung 
übernommene alte Landsteuer auch fernerhin auf die in den F. F. lo und 17 des Gesetzes 
über die Steuer-Verfassung bestimmte Weise und wie sie einmahl gesehlich liegt geleis 
stet wird. 
Das Ergebniß der erfolgten speciellen Bonitirung tritt in Kraft von dem Tage an, 
an welchem solche in Antrag gebracht wurde; auch muß von diesem Tage an der Ritter- 
und Freygutsbesitzer nachzahlen, was er von seinem Gute hiernach zu wenig an Grundein= 
kommen-Steuer, nach dem diesfallsigen Ansatze des Steuer-Provisoriums, entrichtet hat; 
er erhält aber auch zurück, was in dese Besehunge von ihm zu viel gezahlt worden ist. 
Anlangend die durch Ausführung des Bonitirungé-Geschäftes verursacht werdenden 
Kosten: so werden solche aus Geo)herhogischer Crndschaftrass. krrichtiget, wenn sich erglebt, 
daß von dem bonikirten Ritter= oder Freygute eine zu große Einkommensteuer erhoben 
worden; dagegen aber versteht es sich, daß sie von dem betreffenden Ritter= oder Freyguts- 
besiher zu tragen sind, wenn sch sindet, daß er biöher zu wenig an dergleichen Steuer 
vergab. 
6 Uebrigens bleibt hiermit ausdrücklich vorbehalten, daß, wenn ein den F. F. 20 und 21 
des Gesehes über die Steuer-Verfassung entsprechendes Geseh der Grundeinkommen-Steuer 
seiner Zeit promulgirt worden les wird, hierauf die Anwendung desselben auch auf alle 
Ritter= und Freygüter, also auch auf diesenigen, welche einstweilen nach der Revisions- 
Instruktion speciell bonitirt worden sind, alc endliche Maßregel Statt sinden muß. 
Groperkogliches bandschafts= Kollegium hat in allerhöchstem ustrage dieses zu L#e 
niß derer, welche es angeht, andurch bringen sollen. Weimar den öten July 18 
Großperzogliches Saͤch hlisches Landwasts- is- dastole 
pla 
IV. Se. Königliche Hoheit, der Großyerzog, paten der untergeichneten Regierung 
bier mittelst höchsten Reskripts diejenige Konvention zu eröffnen guädigst geruhet, wilcht 
mit der Krone Vayern unter dem Zten dieses Monathes und Jahrec dahin zu Stand 
ekomm 
6 * ¾l allen strafrechtlichen Verhandlungen, wo wegen Unvermögenheit der Inkulpaten 
die Kosten niedergeschlagen werden müssen, keine anderen Kosten als baare Auslagen 
berechnet und erstaktet werden sollen.“
	        
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