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Nach F. 24 des Grundasses über die Sceuer-Verfassung. des Großherzogthumes
vom 2osten April 1827 soll die Einkommensteuer vom Grund und Boden einstweilen, und
so lange die Bedingungen eines Frauenz Pnchtigern Katasters noch nicht gegeben worden,
uzusgeschlagen. und aufgebracht werden, wie die alte Landsteuer.
indeß auf eingeholte verfassungsmäßige Erklärung und Zustimmung des ge-
treuen P habenet Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, gnädigst beschlossen, hinsiche-
lich derjenigen vorhin steuerfreyen Ritter= und Freygüter der Grohherzoglichen Lande, wel-
che durch das Steuer-Provisorium nach F. 10 und F. 13 des schon angezogenen Gesehes
getroffen worden, eine Modisikation hierbey in so fern eintreten zu lassen, alo deren Be-
sigern, wenn sie solche verlangen und sich bey Großherzoglichem Landschafte-Kollegium des-
halb melden, eine nochmahlige und specielle Bonitirung ihres Grundbesihes, nach den
Grundsätzen und Vorschriften der General-Revisions-Instruktion zu Theil werden soll,
mit der Wirkung, daß von denselben alödann die Grundeinkommen-Steuer,
nach den Ergebnissen dieser Bonitirung, erhoben, dagegen aber die gegen Entschädigung
übernommene alte Landsteuer auch fernerhin auf die in den F. F. lo und 17 des Gesetzes
über die Steuer-Verfassung bestimmte Weise und wie sie einmahl gesehlich liegt geleis
stet wird.
Das Ergebniß der erfolgten speciellen Bonitirung tritt in Kraft von dem Tage an,
an welchem solche in Antrag gebracht wurde; auch muß von diesem Tage an der Ritter-
und Freygutsbesitzer nachzahlen, was er von seinem Gute hiernach zu wenig an Grundein=
kommen-Steuer, nach dem diesfallsigen Ansatze des Steuer-Provisoriums, entrichtet hat;
er erhält aber auch zurück, was in dese Besehunge von ihm zu viel gezahlt worden ist.
Anlangend die durch Ausführung des Bonitirungé-Geschäftes verursacht werdenden
Kosten: so werden solche aus Geo)herhogischer Crndschaftrass. krrichtiget, wenn sich erglebt,
daß von dem bonikirten Ritter= oder Freygute eine zu große Einkommensteuer erhoben
worden; dagegen aber versteht es sich, daß sie von dem betreffenden Ritter= oder Freyguts-
besiher zu tragen sind, wenn sch sindet, daß er biöher zu wenig an dergleichen Steuer
vergab.
6 Uebrigens bleibt hiermit ausdrücklich vorbehalten, daß, wenn ein den F. F. 20 und 21
des Gesehes über die Steuer-Verfassung entsprechendes Geseh der Grundeinkommen-Steuer
seiner Zeit promulgirt worden les wird, hierauf die Anwendung desselben auch auf alle
Ritter= und Freygüter, also auch auf diesenigen, welche einstweilen nach der Revisions-
Instruktion speciell bonitirt worden sind, alc endliche Maßregel Statt sinden muß.
Groperkogliches bandschafts= Kollegium hat in allerhöchstem ustrage dieses zu L#e
niß derer, welche es angeht, andurch bringen sollen. Weimar den öten July 18
Großperzogliches Saͤch hlisches Landwasts- is- dastole
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IV. Se. Königliche Hoheit, der Großyerzog, paten der untergeichneten Regierung
bier mittelst höchsten Reskripts diejenige Konvention zu eröffnen guädigst geruhet, wilcht
mit der Krone Vayern unter dem Zten dieses Monathes und Jahrec dahin zu Stand
ekomm
6 * ¾l allen strafrechtlichen Verhandlungen, wo wegen Unvermögenheit der Inkulpaten
die Kosten niedergeschlagen werden müssen, keine anderen Kosten als baare Auslagen
berechnet und erstaktet werden sollen.“