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s#. 5.
Dle zur Hülfsleistung reguirirte und befehligte Mannschaft hai sich bey den verlangten
Verrichtungen und Dieastleistungen nach den ihr ertheiten Instruktionen pünktlichst zu achten
und zwar zunächst nach denen, welche ihr von der vorgesehten Militär-Behörde (§. 2.),
dann nach denen, welche ihr von der Eivil-Behorde ertheilt worden sind; sie hat ferner
alle Ercefse und alle unnsthige Beschwerungen der Unterthanen sorgfältigst zu vermeiden.
Sie ist dafür militärisch verantwortlich. Die Eivil-Behörde darf sich keine Ahndung,
irgend einer Art, gegen Militär-Personen im Dienste erlauben, sondern hat sich mit ihren
Klagen und Beschwerden, wegen nicht befolgten Instruktionen oder dabey vorgekommener
Uagebühr, lediglich an die zuständige Militér-Behörde zu wenden, bey dieser auf Unter-
suchung und Bestrafung anzutragen.
. 6.
In welcher Art und Weise der Bekleidung und Bewaffnung ssch die Mannschaft zu
dem hier fraglichen Dienste einzusinden habe, es möge hierzu durch die Civil-Behörde ein
Aufruf oder durch die Milikär-Behbrde eine Ordre ergehen, auch was sonst bey solchen
militärischen Expeditionen zu beobachten und zu khun sey, auf welche Weise insondekheit
von Seiten der Milikär= Personen gegen diejenigen, welche nebenbey noch unausgefordert zu
Hölfe ellen, verfahren werden soll; — über alle diese Punkte wird das General-Kommando
unverweilt die nsthige Dienstvorschrift erlassen.
. 7.
Anserüche aus Gebühren für die Dienstleistung stehen der Dienstleistenden Mannschaft
nach Raßgabe der Gesehe in soweit zu, als dieselben entweder demsenigen, welcher die Re-
guisition veranlaßt hat, zur Last sallen und beybringlich sind, oder von den öffentlichen Kas-
sen, mit Einschluß der Patrimonjal-Gerichts-Kassen, übertragen werden müssen. Daß aber
in bloßen Unglücksfkllen, welche die Requisition nothwendig machen, ein Anspruch auf Ge-
bähren nicht Statt finde, versteht sich von selbst.
8. 8.
Sollte uͤbrigens bey eintretenden Eil- und Nothfaͤllen ein Ersuchen um militaͤrische
Huͤlfsleistung wegen Nichtanwesenheit eines Ossiziers oder eines Unter-Ofstziers am Orke
ummöglich seyn: so bleibt auch fernerhin den Ortäbehörden und Ortsvorständen unbenom-
men, die Ortßeinwohner selbst gehsrig aufzubieten und zu gebrauchen, um ihre, durch die
augenblickliche Nothwendigkeit gebotenen Anordnungen und Maßregeln zu unterstützen und
u vollziehen.