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Mit dieser Instruktion müssen sie sich auf Erfordern bep ihrer Dienstthätigkeit in
einzelnen Fällen legitimiren.
8. 11.
Es bleiben die alc Ordonanzen kommandirten Unter-Offiziere, während dieses Dienstes,
lediglich in ihrem Militär-Dienstverhältnisse; daher stehen sie auch in allen und jeden Be-
liehungen, welche dabey vorkommen können, bloß unter der Militr-Behörde.
Diesem entsprechend sind dieselben durch eine General-Ordre des Militr-Kommando
ein für alle Mahl, bey Vermeidung der in den Rilitar-Gesehen geordneten Strafen, zu be-
sehligen, von den Justiz-Aemtern, welchen sie beygegeben sind, alle und jede, in Gemäß-
heit der gegenwärtigen Verordnung und der für sie auögefertigten Instruktionen, ihnen er-
theilte Aufträge und Anweisungen genau und pünktlichst zu besorgen.
. 12.
Allenfalls mit Vorbehalt der nachher zu führenden Beschwerde hat jedermann den Auf-
forderungen und Anordnungen der im Polizey-Ordonanz-Dienste stehenden Unter= Offiziere
sofort und unbedingt Folge zu leisten. Dieselben stehen in dieser Hinsicht und was die
Bestrafung der ihnen bey Polizey= Dienstverrichtungen widersahrenen Widersehlichkeiten und
Beleidigungen anlangt, in den Verhältnissen des kommandirten Militärs. In dieser Ei-
genschaft sind sie auch berechtiget, sich nöthigen Falles ihrer Waffen zu bedienen, um ihren
Anordnungen und in diesem dem Gesehe Folge zu verschafsen.
Wer dagegen eine Beschwerde wider einen Unter-Offizier im Ordonanz-Dienste anzu-
bringen hat, soll auf die genaueste und schnellste Untersuchung, auch, wenn solche gegrün-
det besunden worden, auf die strengste Besirafung und gewisseste Genugthuung rechnen
dürfen.
3.
Jeder Staatsunterthan, besonders aber jede Militär-, Eivil = und Gemeinbebehörde
ist schuldig, dle kommandirten Unter-Offiziere auf Erfordern in Ausübung ihrer Pflichten
kräftigst zu unterstügen und ihnen die zur Aufrechterhaltung ihres Ansehens und zur Er-
reichung ihrer Beslimmung nöthige Hülfe, ohne Weiteres, augenblicklich zu leisten.
Insonderheit sind alle öffentliche Behörden und Drtsvorstände, so wie die Gast= und
Schenkwirthe verbunden, ihnen unweigerlich alle Nachweisungen und Mietheilungen zu Heben,
durch welche die Ersüllung ihrer Dienstobliegenheiten erleichtert werden kann.
Eingegangene Steckbriese sind denselben auf das Schleunigste vorzulegen.
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Während der Verrichtung des Ordonanz-Dienstes nach Naßgabe der gegenwäreigen