Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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Mit dieser Instruktion müssen sie sich auf Erfordern bep ihrer Dienstthätigkeit in 
einzelnen Fällen legitimiren. 
8. 11. 
Es bleiben die alc Ordonanzen kommandirten Unter-Offiziere, während dieses Dienstes, 
lediglich in ihrem Militär-Dienstverhältnisse; daher stehen sie auch in allen und jeden Be- 
liehungen, welche dabey vorkommen können, bloß unter der Militr-Behörde. 
Diesem entsprechend sind dieselben durch eine General-Ordre des Militr-Kommando 
ein für alle Mahl, bey Vermeidung der in den Rilitar-Gesehen geordneten Strafen, zu be- 
sehligen, von den Justiz-Aemtern, welchen sie beygegeben sind, alle und jede, in Gemäß- 
heit der gegenwärtigen Verordnung und der für sie auögefertigten Instruktionen, ihnen er- 
theilte Aufträge und Anweisungen genau und pünktlichst zu besorgen. 
. 12. 
Allenfalls mit Vorbehalt der nachher zu führenden Beschwerde hat jedermann den Auf- 
forderungen und Anordnungen der im Polizey-Ordonanz-Dienste stehenden Unter= Offiziere 
sofort und unbedingt Folge zu leisten. Dieselben stehen in dieser Hinsicht und was die 
Bestrafung der ihnen bey Polizey= Dienstverrichtungen widersahrenen Widersehlichkeiten und 
Beleidigungen anlangt, in den Verhältnissen des kommandirten Militärs. In dieser Ei- 
genschaft sind sie auch berechtiget, sich nöthigen Falles ihrer Waffen zu bedienen, um ihren 
Anordnungen und in diesem dem Gesehe Folge zu verschafsen. 
Wer dagegen eine Beschwerde wider einen Unter-Offizier im Ordonanz-Dienste anzu- 
bringen hat, soll auf die genaueste und schnellste Untersuchung, auch, wenn solche gegrün- 
det besunden worden, auf die strengste Besirafung und gewisseste Genugthuung rechnen 
dürfen. 
3. 
Jeder Staatsunterthan, besonders aber jede Militär-, Eivil = und Gemeinbebehörde 
ist schuldig, dle kommandirten Unter-Offiziere auf Erfordern in Ausübung ihrer Pflichten 
kräftigst zu unterstügen und ihnen die zur Aufrechterhaltung ihres Ansehens und zur Er- 
reichung ihrer Beslimmung nöthige Hülfe, ohne Weiteres, augenblicklich zu leisten. 
Insonderheit sind alle öffentliche Behörden und Drtsvorstände, so wie die Gast= und 
Schenkwirthe verbunden, ihnen unweigerlich alle Nachweisungen und Mietheilungen zu Heben, 
durch welche die Ersüllung ihrer Dienstobliegenheiten erleichtert werden kann. 
Eingegangene Steckbriese sind denselben auf das Schleunigste vorzulegen. 
S. 1 
Während der Verrichtung des Ordonanz-Dienstes nach Naßgabe der gegenwäreigen
	        
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