Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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2) im Zalle eines einzelnen Ungebührnisses, der nicht genauen Befolgung erhaltener In- 
struktion u. s. w., nach sorgfältiger Ersrterung des Thatbestandes, dem im Amts- 
bezirke kommanoirenden Ober-Offizier die darüber geführten Prokekolle oder Akten, 
nebst dem Aatrage auf Bestrafung und nach Besinden auf einstweilige Ablösung des 
Betheiligken durch einen andern Unter-Offizier, zu übersenden. 
In einem solchen Falle wird die Militär-Behörde, nach dem Grade der Verschul- 
dung, darauf Bedacht nehmen, daß mit der Bestrasung des Schuldigen auch zugleich die 
Versetung desselben in einen andern Amtébezirksverbunden werde. — Von dem Auögange 
der Sache ist dem betheiligten Amte jedes Mahl die nöthige Nachrlcht zu ertheilen. 
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S. 18. 
Zur Erleichterung der Aufsicht über die Ordonanzen, so wie zu ihrer eigenen Erlesch- 
terung bey der für sie und ihren Dienst nothwendigen Nachweisungen sind Dienstbücher ein- 
zuführen. Alle Ortébehörden sind schuldig, diese Dienstbücher auf Ersüchen gehörig zu visi- 
ren, auch hiernach sachgemäße Nachrichten und die etwa erforderliche Beglaubigung yesche- 
hener Anzeigen beyzufügen. 
Wir erwarten, daß sich Unsere Civil“= Behsrden und Unsere Militär-Behörden, inson- 
derheit auch die in den Amtöbezirken statlonirken Offiziere die Erceichung des durch gegen- 
wärtige Verordnung beabsichtigten Zweckes, ein für das gemeine Wohl förderlsches Einver- 
ständnig und gute Vernehmen und ein hlerdurch bedingtes Zusammemwirken zur angelegent= 
lichsten Pflicht machen, auch dadurch Unsre Zufriedenheit sich zu verdienen und zu erhalten 
suchen werden. Solten aber wider Unser Erwarten solche Anstände und Jerungen sich er- 
geben, welche das gedachte Verhältniß unterbrechen könnten: so hat jeder Theil elne amtli- 
che Anzeige davon an seine vorgesehre Behörde gelangen zu lassen, damlt dburch Kommuni= 
kation der Oberbehörden dergleichen Irrungen und Mißhelligkeiten gehsrig ersriert und zur 
Verhütung weiteren Nackhtheiles für den öffentlichen Dieust balvigst beseitiget werben. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung mit Unsrer Nahmensunterschrift vollzogen und 
mit Unsrem Großherzoglichen Staatöinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen Weimar den 7ten Oktober 1823. 
(L. S.) TKarl Augunst. 
C. W. Freyh. v. Fritsch. Freph. v. Gersdorff. O. Schweitzer. 
Verorbdnung, 
den Dienst des MilltärS zu Unter- vdt. Ernst Müller. 
stühung der Civil-Behörden betr.
	        
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