Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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steuer; 2) fär die Fabrikation des Branntweins aus solchen Substanzen, welche vorher 
nicht eingemeischt zu werden brauchen, so wie da, wo ein bloßes Abziehen von schon ferti- 
gem Branntwein über Ingredienzien Statt findet, eine Blasensteuer. 
. 2. 
Die in den Aemtern Allstedt und Oldisleben vorhandenen Meisch- und Brenngeraͤthe, 
und die Räume, in welchen Brennerey getrieben wird, stehen unter der Aussicht eines in 
dem Amtsbezirke angestellten Ober-Kontroleurs. Von demselben werden die Meisch= oder 
Distillir-Gefäße für die Zeit, während welcher das Einmeischen oder Abziehen von Branntk- 
wein nicht gestattet ist, auf gemessene Weise außer Gebrauch gesegt. 
K. 3. 
Wer Distillir-Gerlthschaften fertiget oder zum Verkauf vorräthig hält, kann das 
Branntweinbrennen weder an demselben Orte, noch im Umsange von einer Meile treiben. 
. 4. 
Innerhalb des Bezirkes können früher bestandene Brennereyen nur erhalten und fork- 
gesebt, neue nur angelegt und betrieben werden, unter Beobachtung der in diesem Regula- 
tive enthaltenen Vorschriften sowohl, als derjenigen, welche die Verwaltung weiter anzuord- 
nen für nsthig achten wird. 
S 8. 
Wer zu Folge der weiteren diesfallsigen Bestimmungen des gegemwärtigen Regulativé, 
das Recht Branntwein zu brennen verlohren hat, darf kein Distillir-Geräthe, auch nicht 
einzelne dazu gehsrige Stücke, sich halten oder in seiner Verwahrung haben. 
5. 6. 
Jeder Inhaber einer Brennerey oder eines eingerichreten Distilir-Geräthes ist gehalten, 
innerhalb eines von dem Großherzoglichen kandschafts-Kollegium zu bestimmenden Termins, 
dem Ober-Kontroleur seines Amtes eine Nachweisung einzureichen, worin die Räume zur 
Brennerey, die Breungeräthe, als: Meischbottiche, Neisch-Reservoirs, Blasen, Schlangen, 
Kühler, Helme, Meischwärmer u. s. w., ingleichen der Inhalt nach Berliner Quart von 
den Meischbottichen, Meisch-Reservoirs, Blasen und Meischwärmern u. f. w. genau und 
vollständig angegeben seyn mössen.
	        
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