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steuer; 2) fär die Fabrikation des Branntweins aus solchen Substanzen, welche vorher
nicht eingemeischt zu werden brauchen, so wie da, wo ein bloßes Abziehen von schon ferti-
gem Branntwein über Ingredienzien Statt findet, eine Blasensteuer.
. 2.
Die in den Aemtern Allstedt und Oldisleben vorhandenen Meisch- und Brenngeraͤthe,
und die Räume, in welchen Brennerey getrieben wird, stehen unter der Aussicht eines in
dem Amtsbezirke angestellten Ober-Kontroleurs. Von demselben werden die Meisch= oder
Distillir-Gefäße für die Zeit, während welcher das Einmeischen oder Abziehen von Branntk-
wein nicht gestattet ist, auf gemessene Weise außer Gebrauch gesegt.
K. 3.
Wer Distillir-Gerlthschaften fertiget oder zum Verkauf vorräthig hält, kann das
Branntweinbrennen weder an demselben Orte, noch im Umsange von einer Meile treiben.
. 4.
Innerhalb des Bezirkes können früher bestandene Brennereyen nur erhalten und fork-
gesebt, neue nur angelegt und betrieben werden, unter Beobachtung der in diesem Regula-
tive enthaltenen Vorschriften sowohl, als derjenigen, welche die Verwaltung weiter anzuord-
nen für nsthig achten wird.
S 8.
Wer zu Folge der weiteren diesfallsigen Bestimmungen des gegemwärtigen Regulativé,
das Recht Branntwein zu brennen verlohren hat, darf kein Distillir-Geräthe, auch nicht
einzelne dazu gehsrige Stücke, sich halten oder in seiner Verwahrung haben.
5. 6.
Jeder Inhaber einer Brennerey oder eines eingerichreten Distilir-Geräthes ist gehalten,
innerhalb eines von dem Großherzoglichen kandschafts-Kollegium zu bestimmenden Termins,
dem Ober-Kontroleur seines Amtes eine Nachweisung einzureichen, worin die Räume zur
Brennerey, die Breungeräthe, als: Meischbottiche, Neisch-Reservoirs, Blasen, Schlangen,
Kühler, Helme, Meischwärmer u. s. w., ingleichen der Inhalt nach Berliner Quart von
den Meischbottichen, Meisch-Reservoirs, Blasen und Meischwärmern u. f. w. genau und
vollständig angegeben seyn mössen.