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den von bemselben genehmiget und vollzogen. Das eine bleibt bey demselben, dad andere wird
dem Brennereyinhaber zurückgegeben, welcher gehalten ist, noch vor Anfang der ersten Ein-
meischung dasselbe an einem hellen Orte in der Brennerey, welchen der Ober-Kontroleur dazu
auswählt, auf einer Tafel offen anzuheften und dort, so lange der Betrieb deklarirt ist,
unbeschädigt zu erhalten, damit der Aufsichtsbeamte und Jedweder, der in die Brennerey
eintritt, alöbald solches einsehen kann. Wenn die Betriebszeit abgelaufen ist, wird dieses
Eremplar an den Ober-Kontroleur zurückgeliefert, und kann alsdann gegen das erste um-
Vewechselt werden.
8. 16.
Dem Brennereyinhaber ist gestattet, die Meische am dritten und vierten Tage nach
der Einmeischung abzubrennen und darnach die Deklaration einzurichten.
Ein früheres oder späteres Abbrennen der Meische ist in der Regel nicht gestattet.
Wird in außerordentlichen Fällen eine Außbgahme nöthig: so muß zuvor dem Ober-Kontro-
leur davon Anzeige geschehen und dessen schriftliche Genehmigung dazu ertheilt seyn. Es
muß diese Genehmigung ebenfalls an der Tafel in der Brennerey angeschlagen werden.
17.
An jedem zur Einmeischung beklarirten Tage dürfen nicht unter zoo Berliner Quart
Meischraum deklarirt werden, auch werden kleinere Meischboktiche, als von r50 Quart, künf-
tig nicht mehr zugelassen. Die Einmeischungen dürfen nur geschehen — in den Monathen vom
Oktober bis einschließlich März, von Morgens 6 Uhr bis Abends ro Uhr; in den übrigen
Monathen, von Morgens 4 bis Abends 10 Uhr.
Dem Brennerepinhaber bleibt zwar sreygestellt, wie oft und wann er während des
Monathes, für welchen er deklarirt, die deklarirten Meischgefäße und Blasen benugen will;
die Benuhung der deklarirten Meischgefäße muß jedoch in einer regelmäßigen Reihenfolge der-
gesialt geschehen, daß in dem zuerst geleerten Meischboktich die Einmeischung auch wieder
zuerst begonnen wird. Etwaige Meischwärmer und Meisch-Reservoirs müssen besonders dekta.
rirt werden, und dürfen nie andere, als reife Meische und auch diese nur während der Zeit,
wo die Meischblasen im Betriebe sind, enthalten.
Sind sämmtliche deklarirte Meischgefäöße nach einander abgebrannt: so kann eine neuc
Einmeischungs-Periode zwar erst nach einer beliebigen deklarirten Frist wieder begonnen
werden; ist aber zwischen mehreren Einmeischungen ein Zwischenraum von der Art, daß
ein oder das andere Meischgefaͤß einen Tag oder laͤnger dergestalt außer Gebrauch bleibt,