Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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mung des Staates, Hinlänglich geeigenschaftete Geistliche innerhalb der Grenzen des Groß- 
herzogthums oder des Preußischen. Relchs als Synodal-Richter bestellt und für das Groß- 
herzogthum ad gencralitatem causarum bevollmächtiget worden. 
**2 
Gegen Aeußerungen der geistlichen Gewalt, insonderheit auch wenn wegen dbertretener 
Kirchengeseze Bußen verhänge worden sind, findet ein Rekurs an den Landeöherrn Statt. Es 
wird dann vorkommenden Falles — nach Besinden durch die Immediat-Kommission, oder 
sonst — eine Untersuchung darüber angeordnet werden, ob die geistliche Behrde innerhalb 
ihrer Amtögrenzen den geseblichen Gang und die kanonischen Vorschriften beobachtet habe. 
8. 6. 
Wie die katholische Kirche überhaupt mit und neben der brüderlich vereinigten evange- 
lischen (protestantischen) Kirche gleiche Ansprüche an den Schutz des Staakes haben und 
gleiche Rechte und Vorzüge genießen soll: so steht derselben und ihren Gliedern in dem 
Großherzogthume auch das freye, ungehinderte Bekenntniß ihres Glaubens und die freye, 
öosfentliche Auêübung ihres Kultus mit allen Rechten zu, welche Folge dieser allgemeinen 
Anerkennung sind, vorbehältlich der Bestimmungen K. ? und F. 8, so wie der proatestanti- 
schen Kirche an lhren Rechten und ihrem Frleden unbeschadee. 
*i 
Diejenigen Feyer= und Festtage, welche beyden Konsessionen bisher hemeinschaftlich waren, 
z. B. Ostern, werden von beyden beybehalten. Solche Feste hingegen, welche entweder 
von den Katholiken oder von den Protestanten allein begangen werden, sind in der Regel- 
auf den nächstvorhergehenden oder den nächstsolgenden Sonntag zu verlegen. Der Char- 
freptag, ingleichen der Bußtag in der Advents-Zeit ist von beypden Konfeisionen, gemäß 
den darüber bestehenden gesetzlichen Anordnungen, zu begehen. Dasselbe gilt von denjeni- 
gen Festen, welche bey besonderen Ereignissen von dem Landeöherrn, als allgemeine Feste, 
auögeschrieben werden. Die Liturgie für solche ist in den katholischen Kirchen von der bischöf- 
lichen Behörde mie landeöherrlicher Zustimmung anzuordnen. 
8. 8. 
Prozessionen sollen zu Weimar und zu Jena, an welchen Orten ohnehin die katholi— 
schen Gemeinden nicht groß sind, wegen oͤrtlicher Verhaͤltnisse, nicht außerhalb der Kirche
	        
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