Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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und des Klrchhofes vorginommen werden. Desgleichen sind alle Prozessionen an Wall- 
kahrtsorte, als durch welche das Hauswesen vernachléssiget und die Sittlichkeit mehr ge- 
fährdet als befördert wird, bey Strafe untersagt. Prozessionen auswüärtiger Katholiken 
durch das Großherzogthum sollen nicht gestattet, sondern an den Grenzen zurückgewiesen 
werden. 
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Das Gebeth für den Großherzog und das Großherzogliche Haus wird in das Kirchen- 
gebeth für allgemeine Angelegenheilen eingeschaltet. Das dieserhalb von der bischöflichen 
Behörde entworfene Formular ist zur landeöherrlichen Genehmigung vorzulegen. Außeror- 
dentliche, im Lande vorgeschriebene Kirchengebethe sind von der katholischen Geistlichkeit, 
nach den ihr zugehenden Formularen vorzulesen. Häle dieselbe, um des Rituals ihrer Kirche 
willen, Zusähe für nöthig: so erfordern diese ebenfalls die landeöherrliche Genchmigung. 
8. 10. 
Das kanonische Asyl-Recht der katholischen Kirchen und der katholischen religioͤsen 
Oerter besteht in dem Großherzogthume nicht. 
. 
Zu Bestreitung der Bedürfnisse für die katholische Geistlichkeit und für das Kirchen- 
und Schulwesen, zu deren Befriedigung örtliche Fonds entweder gar nicht vorhanden oder 
doch nicht zulänglich sind, soll, wenn nach erfolgker Vertheilung der biêher gemeinschaftli- 
chen geistlichen Stiftungs-Fondo der Diszes Fulda der dieeseitige Antheil hierzu nicht aus- 
reichend ist, eine Unterstützung der Parochsanen durch Kollekten oder aus denjenigen Gel- 
dern erfolgen, welche für die Kirchen, die Schulen und Pfarreven des Großherzogrhums 
bey der Haupt-Kandschaftskasse bestimmt sind, Auch auf die Becken= und Hauê-Kollekten, 
wie solche landesgesehlich erlaubt und bedingt, und auf diese Gelder, wie solche im Allge- 
melnen für Kirchen und Schulen ausgesetzt worden sind, haben die Gemeinden katholischer 
und die Gemeinden protestantischer Konfession gleiche Ansprüche. Die Abgaben bey freu- 
dligen häuslichen Ereignissen, welche nach dem Patente vom 23sten Februar 1877 6. 5 
von katholischen Geistlichen erhoben werden, haben diese der Immediat-Kommission zum 
Besten ver katholischen Schulen zu berechnen. 
. 12. 
Alle Kirchen-Fonds sollen in ihrer Vollstaͤndigkeit moͤglichst erhalten und auf keine 
Weise zu fremdartigen Zwecken verwendet werden. Veräußerungen und Verpfändungen des
	        
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