Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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7) nach Beendigung der theologischen Studien auf einer katholischen geistlichen Lehran- 
stalt, bey der Immediat-Kommisslon persönlich vorzustellen und derselben Zeugnisse 
über ihr Wohlverhalten auf dem Gymnasium und Lyceum, über die fleißig und mit 
Nuhen besuchten theologischen und anderen Kollegien, über die hierüber mit ihnen 
vorgenommenen Prüfungen, desgleichen über ihr sittliches Betragen vorzulegen. 
Geht 
dieser Behoͤrde kein Bedenken bey gegen die Faͤhigkeiten des Kandidaten, gegen des- 
sen Kenntnisse, Sittlichkeit und uͤbrigen hier zu beruͤcksichtigenden Eigenschaften: so 
spricht sie solches in einem Zeugnisse aus, in welchem der Kandidat zur Hauptprü- 
fung und zur Aufnahme in das Seminar empfohlen wird. 
Mit diesem Zeugnisse hat sich 
) der Kandidat bey der bischöflichen Behörde zu melden, welche demnächst über die mit 
ihm vorgenommenen Prüfungen und von deren Erfolg abhängende Aufnahme in das 
Seminar das Weitere der Immediat-Kommission mittheilen wird. 
Vor dem Abgange in das Seminar sind die Kandidaten von der Immediat-Kom- 
mission ernstlich zu erinnern, daß sse sich auf demselben und vor ihrer Anstellung auch mit 
dem Lehrfache (Schulfache) ingleichen mie dem Kirchrechnungswesen bekannte zu waqhen und 
in ersterem fleiglg zu öben haben. 
Die Immediat-Kommission soll über das Betragen und die Fortschritte der Eimmo. 
risten von Zeit zu Zeit Erkundigung einziehen, auch sich überhaupt den Haus = und Stu- 
dien-Plan mittheilen lassen. 
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S 
8. 17. 
Was die Verlelhung der katholischen Pfarreyen und anderer kirchlichen Pfruͤnden am 
langt: so kann dieselbe ordentlicher Weise nicht anders, als an Landeskinder geschehen, 
vorausgesebt nur, daß sie dazu gehoͤrig vorbereitet und tuͤchtig befunden worden sind. 
Dem Landeöherrn bleibt, und zwar mit Ausschluß jedes Devolutions-Rechtes der 
bischöflichen Behörde, die Vergebung solcher Pfarreyen und anderer kirchlichen Pfründen 
vorbehalten, in Ansehung welcher demselben das Patronats-Recht zusteht, es mag dieses 
durch Fundation, Dotation, Herkommen, oder vermöge irgend eine# Rechts-Titels erwor- 
ben worden seyn. Auch fallen in das landeöherrliche freye Patronats Recht diejenlgen 
Klrchenpfründen, zu welchen vormahls gelstliche Korporationen oder einzelne Glieder dersel. 
ben, als solche, nominirt (prásentirt) haben. Die Kollation der übrigen Pfarreyen und 
Pfeünden steht dem Bischofe zu. Gie kann aber nur an solche Personen geschehen, wi-
	        
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