Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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Franz Seyffarth hier, sowie den Hofgaͤrtner und Schloßvoigt, Justus Wilhelm Groß 
zu Dornburg, in den Ruhestand zu versehen und zwar beyde mit Verleihung einer lebenslaͤngli. 
chen Pension für ihre langjährigen treu geleisteten Dienste, dagegen den Landschaftskasse-Kal- 
kulator, Johann Carl Gottlob Weise hier, auf Ansuchen, seines Dienstes zu entlassen. 
Ehrenaus zeichn ung. 
Des Kénigs von Preußen, Majestät, haben dem Großherzoglichen wirklichen Gehei- 
men Rath, Staats-Minister und Ordenskanzlar, wie auch Großkreuz des Großherzogli= 
chen Hausordens vom weißen Falken und des Großherzoglichen Badenschen Ordens vom 
Jähringer Löwen, Herrn Carl Wilhelm, Frepherrn von Fritsch, Ercellenz, hieselbst, den 
rothen Adlerorden, erster Klasse, am usten May dleses Jahres huldreichst zu verleihen 
und Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, demselben, auf geschehenes Ansuchen, die Er- 
laubniß zum Tragen dieses Königlichen Ordens am röten desselben Monats zu ertheilen 
quaͤdigst geruhet. 
Bekanntmachungen. 
1. Das Großherzogl. und Gesammt-Ober-Appellatsons-Gericht zu Jena hat in Be- 
iceff der Förmlichkeiten bey privatim errichteten und durch Testament bestätigten Kodicillen 
dab nachstehende pracjudlicium gefaßt: 
„Von dem Großherzogl. und Herzogl. Sachs. auch Fürstl. Reuß. Gesammt-Ober= Ap- 
pellations-Gerichte zu Jena ist, in Gemäßheit der ihm durch F. 98 der provisorischen 
Ober-Appellations-Gerichtsordnung unter Nr. 3. eingeräumten Befugniß, über die streitige 
Frage" in wie fern nach Inhalt des rômischen Rechts auch solche privatim errlchtete 
Kodicille, welche in einem Testamente bestätigt sind, der Zuziehung von Zeugen bedür- 
sen, folgender Beschluß gefaßt: 
daß in denjenigen Theilen des Ober-Appellations-Gerichtsbezirk, wo durch besondere 
Gesete, oder rechtsbeständige Gewohnheiten, das Gegentheil nicht eingeführt ist, selbst 
bey den im Testamente bestätigten Kodicillen, welche privarim errichtet werden und 
zu privllegirten nicht gehören, die hehörige Zuziehung von wenigstens fünf fähigen 
Jeugen alg wesentlich nothwendig zu betrachten, in deren Ermangelung aber der 
privatim errichtete, auch nicht privilegirte Kodicill für ungültig zu achten.“ 
Beschlossen Jena den 27sten März 1823. 
(L. 8.) Großherzoglich und Herzoglich Sächsisches, auch Fürstlich Reußisches 
Gesammt-Ober-Appellationsgericht daselbst. 
A. v. Ziegesar.
	        
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