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und Pfarreyhen des Grosiherzogthums visitiren wollen: so ist bem; Landesherrn zuvoͤrberst
eine Anzeige davon zu machen. Es wird dann bestimmt werden, ob auch dieser Visitatlon
ein weltlicher Rath beyzuordnen sey.
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Die katholischen Geistlichen, Schullehrer und Kirchendiener sind eben so, wie die Layen,
Unterthanen und Bürger des Großherzogthums und stehen als solche unter den Gesehen
dec Landes, unter der Gerichtsbarkeit der weltlichen Gerichte und unter den angeordneten
Polizey-Behörden, in allen bürgerlichen Angelegenheiten, wie in Kriminal- Sachen. Den
privilegirten Gerichtöstand genießen die katholischen Geistlichen, Lehrer und Kirchendiener,
desgleichen die katholischen Kirchen= und andere geistlichen Seiftungsgüter in dem Grohher-
zogthume so lange, alö, derselbe überhaupt noch und nahmentlich in Beziehung auf die
Geistlichen, Lehrer, Diene# und Güter der protestantischen Kirche Statt sindet.
Wie in dem Gesebe vom 7ten May 18710 unter III. 3, verordnet worden, bleibe
ec den Landebregierungen vorbehalten, die gegen Geistliche anhängig werdenden Unterso-
chungen, auf das Gesuch des Angeschuldigten, von dem Kriminal= Gerichte an eine eigene
Regierungs-Kommission zu verweisen.
35.
Sobald ein katholischer Geistlicher in elne peinliche Untersuchung gerathen ist, har das
Kriminal= Gericht, oder die an die Stelle desselben tretende Regierungs-Kommission, der
Immediat-Kommission für das katholische Kirchen= und Schulwesen Anzeige davon zu ma-
chen und nach beendigter Sache das ergangene Urtel derselben mitzutheilen. Durch solche
ist weiter die bischfliche Behörde sowohl von dem Anfange der Untersuchung, als von
dem Ausgange derselben in Kenntniß zu seben, damit die deshalb nöthigen Verföügungen in
Bezug auf den geistlichen Staud und pdie Dlenstverrichtungen des Angeschuldigten getroffen
werdeu können.
8. 36.
Die ber katholischen Geistlichkeit in der Dioͤzes Fulda schon fruͤherhin ertheilte Ev-
laubniß, zu teltiren, soll den katholischen Geistlichen des Großherzogthums auch ferner ge-
stattet bleiben. Nur die ihnen in Ansehung der Art und Weise des. Testirens verg#nnten
besonderen Privilegien und andere in dem Fuldaischen Privat-Rechte nebenbey enthaltene beson-
dere Bestimmungen, Beschränkungen und Vorbehalte, insbesondere die von der Hinterlas-